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Unterstützung für Bezieher von Sozialleistungen Vergünstigung bei der Hundesteuer?

Von Gudrun Oelze 16.03.2009, 07:56

Ein Hund wäre nicht schlecht, sagte sich eine Leserin aus Wernigerode. Zeit für das Tier hätte sie, da seit langem ohne Job ist, und gut für die Seele und etwas mehr Bewegung soll das ja auch sein. Zwar kann sie sich selbst keinen anschaffen, könnte aber einen Hund geschenkt bekommen.

Zuvor möchte die ALG-II-Bezieherin aber wissen, wie teuer so ein vierbeiniges neues Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft wird, und ob es Vergünstigungen gibt. Bei der Hundesteuer soll es Ermäßigungen geben, erfuhr sie. Doch gilt das auch bei dem Bezug von Hartz IV?

Auf keinen Fall gewährt der Träger der Grundsicherung, also die jeweils zuständige SGB-II-Behörde, eine erhöhte Leistung für einen Hund, so die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesarbeitsagentur. Zwar können Steuern nach dem SGB II berücksichtigt werden, jedoch nur vom Einkommen, für das sie entrichtet wurden. Und da ein Hund in aller Regel kein Einkommen erwirtschafte, sei für ihn keine Einkommenssteuer, sondern eine Art "Besitzsteuer" zu zahlen.

Die Hundesteuer, informiert das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite, wird von den Gemeinden erhoben, die damit auch ordnungspolitische Ziele verfolgen, um die Zahl der Hunde in Deutschland zu begrenzen. Landesrechtliche Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. So kann sich der Steuersatz für einen zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen, das Halten von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern dagegen von der Steuer befreit sein.

Steuersatz variiert von Ort zu Ort

In Sachsen-Anhalt ist jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Er erhält als Nachweis für die entrichtete Steuer dann eine Hundesteuermarke, die bei Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Nach den kommunalen Satzungen variiert der Steuersatz von Ort zu Ort zum Teil erheblich. Magdeburg zum Beispiel bittet Halter von einem Hund mit jährlich 96 Euro zur (Steuer)Klasse, für einen zweiten mit 144 Euro im Jahr. Für den ersten Vierbeiner im Haushalt können ALG-II-Bezieher jedoch eine Ermäßigung beantragen, und zwar um 50 Prozent. Als Voraussetzung müssen jeweils neu die aktuellen ALG-II-Bescheide vorgelegt werden – und der Hundehalter darf in den zurückliegenden zwei Jahren vom Ordnungsamt wegen seines Tieres nicht belangt worden sein.

Nur die Hälfte brauchen in Wernigerode Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und auch ALG-II-Bezieher zu entrichten, jedoch nur für einen Hund und immer auf Antrag und nach Einzelfallprüfung. Der Steuersatz in der Harzstadt beträgt jährlich beim ersten Hund 81, beim zweiten 129 und für jeden weiteren 156 Euro. In Salzwedel, wo in der Kreisstadt für den ersten Hund 30 Euro Steuern im Jahr verlangt werden, in Oschersleben (60 Euro) und in Halberstadt (64 Euro im Jahr) gewähren die Kommunen den ALG II beziehenden Hundehaltern keine Ermäßigungen. Genauso handhabt es Schönebeck (42 Euro), doch ist dort auf Antrag und nach Einzelfallprüfung eine Stundung der Zahlung möglich.

Von "Hundekorn" und "Hundebrot"

Wieso aber können Kommunen überhaupt eine solche Steuer erheben, hinter der keinerlei Gegenleistung steht? Auch darauf weiß man beim Bundesfinanzministerium Antwort: In ost- und mitteldeutschen Quellen tauchte um 1500 erstmals ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der Bezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben erhoben wurde. Es diente der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde die Abgabe z.B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten" verwandt.

Im 19. Jahrhundert führten die deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen und teils auch als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.) oder als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ein.

Im Allgemeinen hatten von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht, doch wurde von einigen Ländern wie in Baden und Hessen-Darmstadt noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch-undAufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt. Das Gesamtaufkommen in Deutschland betrug den ministeriellen Angaben zufolge 2006 rund 236,9 Millionen Euro.

Eine genaue Aufgliederung, wofür die Hundesteuern verwandt werden, gibt es der Stadt Halberstadt zufolge nicht. Sie informiert auf ihrer Internetseite, dass diese Steuer wie alle anderen Einnahmen in den Haushalt der Verwaltung einfließen.

Als Abgabe ohne Gegenleistung befreie sie den Hundehalter keinesfalls davon, den Kot seines Vierbeiners selbst zu beseitigen. Jedoch komme in Halberstadt einmal wöchentlich der Hundekotsauger zum Einsatz – aber nur auf Plätzen und Gehwegen, für die die die Stadt die Reinigungspflicht habe.