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Rentenversicherung Was tun bei Beitragsrückstand

Von Gudrun Oelze 26.01.2009, 07:38

"Ich werde wohl bald einen Platz unter einer Brücke brauchen ...", schrieb eine verzweifelte Leserin, die von der Deutschen Rentenversicherung zur Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als 25 000 Euro aufgefordert worden war.

Um es vorwegzunehmen: Sie muss nicht ihr ganzes Hab und Gut verpfänden, um die von ihr gesetzlich geforderte Vorsorge fürs Alter zu bezahlen. Denn selbstverständlich sei es möglich, Beitragsrückstände in Raten zu begleichen, versichert Dr. Ursula Wächter, Pressesprecherin der Deutschen RentenversicherungMitteldeutschland, auf Anfrage der Volksstimme. Ein Antrag auf Ratenzahlung kann in der Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort oder formlos auf dem Postweg gestellt werden. Dabei sollte das Einkommen des Versicherten angegeben und ein Tilgungsbetrag vorgeschlagen werden, der dann regelmäßig von der Rentenversicherung eingezogen wird. In welcher Höhe eine Ratenzahlung möglich ist und in welchem Zeitraum der Rückstand beglichen werden muss, entscheidet dann der Bereich Beitragsverfahren.

Wie aber konnte es überhaupt zu Beitragsrückständen in dieser Größenordnung kommen? Die junge Physiotherapeutin hatte 1994 im Raum Magdeburg eine eigene Praxis eröffnet, die auch gut lief. "Jetzt aber kam ein Rentenbescheid. Ich hatte, weil ich es nicht besser wusste, nur privat vorgesorgt und gedacht, dies sei o.k." Dem ist aber nicht so. Denn nicht nur alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden sind bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert, sondern auch Selbständige mancher Berufsgruppen – z.B. Handwerker, Künstler und Publizisten.

Unsere Leserin aber wusste von dieser ihr gesetzlich auferlegten Pflicht nichts und die Rentenversicherung offenbar nichts von ihr. Denn Beiträge hatte sie von ihr jahrelang nicht gefordert. So sind die ausstehenden Beiträge auf eine sehr beachtliche Summe angewachsen. Nach dem Motto "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht" will die Physiotherapeutin ihre Beitragsschuld begleichen, aber andere in ähnlicher Situation rechtzeitig auf die Versicherungspflicht hinweisen.

Auf dem Altersvorsorgeportal www.ihre-vorsorge.de der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Knappschaft-Bahn-See fanden wir dazu weitere Informationen. Demnach sind Selbständige mit nur einem Auftraggeber immer und unabhängig von ihrer Berufsgruppe versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung – es sei denn, sie beschäftigen selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Selbständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten – vorausgesetzt, sie sind in die Handwerksrolle eingetragen und arbeiten tatsächlich selbständig.

Lehrer sind versicherungspfichtig, wenn sie freiberuflich sowie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Kriterium: Es muss um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Dabei wird der Lehrbegriff weit ausgelegt. Nachhilfe gehört ebenso dazu wie der Unterricht von verschiedenen Sportarten.

Erzieher sind selbständig, wenn ihre Tätigkeit der Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen dient. Daher sind also auch Tagesmütter versicherungspflichtig.

Bei den Heil- und Pflegeberufen ist versicherungspflichtig, wer seine selbständige Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung ausführt. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Masseuren und Physiotherapeuten der Fall. Selbständige Hebammen (auch freiberufliche Beleg-Hebammen) und Entbindungspfleger sind ebenfalls versicherungspfichtig. Sie bleiben es im Unterschied zu den anderen hier genannten Berufen auch dann, wenn sie einen versicherungspfichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein wichtiges Kriterium für Versicherungspflicht ist, ob die Krankenpflege überwiegt. Daher sind, so ist auf "www.ihrevorsorge.de" zu lesen, Sportmasseure sowie selbständige Altenpfleger, die in der Regel gesunde Menschen betreuen, nicht versicherungspflichtig. Gleiches gilt für frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Logopäden und Psychotherapeuten, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans arbeiten und nicht Weisungen befolgen müssen.