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Krankenversicherung Einsicht gewähren in Vermögensverhältnisse?

26.01.2009, 07:40

Rentner Hans Priesel bezahlt von seiner Rente den regulären Beitrag zur Krankenversicherung und einen zusätzlichen Beitrag an die Kasse für eine inzwischen ausgezahlte Direktversicherung. Jetzt aber hat ihn seine Krankenkasse mit Verweis auf die Gesundheitsreform auch noch aufgefordert, seine kompletten Vermögensverhältnisse offen zu legen. "Muss ich dieser Aufforderung Folge leisten?", möchte er wissen.

Generell ist die Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse keine neue Regelung. Sie ist in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen und auch gesetzlich geregelt, teilte die AOK Sachsen-Anhalt dazu mit. Durch den Gesundheitsfonds, der am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, habe sich in dieser Hinsicht nichts geändert.

Warum aber soll ein Rentner seiner Krankenkasse Einblick in seine Vermögensverhältnisse gewähren? Sind Senioren pflichtversichert, brauchen sie das nicht. "Dann erfolgt solch eine Überprüfung nicht, da die Beiträge direkt vom Rententräger auf das Rentenkonto überwiesen werden", so AOKSprecherin Eva Mohr. Anders sei es bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Denn ein freiwillig Versicherter müsse alle Einnahmen angeben.

Nach den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Einnahmen auch die Zahlbeträge der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge sowie alle weiteren Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung – für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Ihnen zugerechnet werden auch Abf ndungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, aber auch Rentenabf ndungen sowie der Aufstockungsbeitrag nach dem Altersteilzeitgesetz.

"Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, zu verlangen", heißt es in den gemeinsamen Grundsätzen der gesetzlichen Krankenkassen. (goe)