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Arbeitslosigkeit und Krankheit Wenn sich kein Amt zuständig fühlt ...

Von Gudrun Oelze 13.11.2008, 12:48

Arbeitslosigkeit ist schlimm. Krankheit auch, für viele sogar noch schlimmer. Ganz arg wird es, wenn Jobverlust und Krankheitsbeginn ungünstig "getimt" sind. Dann könnte außer dem unter Umständen zeitgleichen Verlust von Arbeitsplatz und Gesundheit auch die Existenz auf dem Spiel stehen. Denn in manchen Fällen fühlen sich weder Arbeitsagentur noch Krankenkasse für Leistungen zuständig und berufen sich beide auf geltendes Recht.

So erging es Ralf Herrmann aus Barby. Beschäftigt bei einer Zeitarbeitsfirma, arbeitete er im Frühjahr über die Befristung hinaus in der Hoffnung, der Arbeitsvertrag werde wie bisher wiederum für ein Jahr verlängert werden. Bevor es dazu kam, musste er zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Wegen Krankheit gab es also keinen verlängerten Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsbeiträge nur bis um
Tag vor der Klinikeinweisung.

Dann der Schock: Von niemandem bekam Ralf Herrmann Krankengeld. Der Anspruch beim früheren Arbeitgeber war erschöpft, Arbeitsagentur und auch Krankenkasse lehnten Leistungen ab. "In großer Verzweiflung und in einer beträchtlichen finanziellen Notlage" bat der Leser um Hilfe, die wir trotz aller Bemühungen leider auch nicht beschaffen konnten. Denn offenbar hat das vielgepriesene engmaschige soziale Netz in Deutschland hier ein Loch.

Eine Arbeitsuchendmeldung ist grundsätzlich immer möglich – auch bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitslos kann sich allerdings nur melden, wer tatsächlich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, so die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesarbeitsagentur. Und das ist bei Krankheit halt nicht der Fall, eine Arbeitslosmeldung (mit Leistungsanspruch) während einer arbeitsunfähigkeit daher ausgeschlossen.

Auch einer Leserin aus dem Bördekreis, der während einer Probebeschäftigung wegen einer akut anstehenden Operation gekündigt wurde, zahlten weder Arbeitsagentur noch Krankenkasse Krankengeld. Sie habe zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitgeber gehabt und war nicht arbeitslos gemeldet und habe daher keinen Anspruch, erfuhr auch sie. Was sagen die Krankenkassen dazu? Da wäre der Sachverhalt zunächst arbeitsrechtlich zu prüfen, meint man bei der AOK Sachsen-Anhalt. Denn wegen Krankheit kann nicht einfach entlassen werden, auch bei einer Probezeit von mindestens sechs Monaten gebe es eine 14-tägige Kündigungsfrist. Bei anderen Regelungen sei genau zu schauen, was im Arbeitsvertrag stehe.

Ansonsten gelte: Ist der Versicherte am Tag der festgestellten Arbeitunfähigkeit noch versicherungspflichtig beschäftigt bzw. Bezieher von Arbeitslosengeld, bleiben Mitgliedschaft und somit Leistungsansprüche bei der Krankenkasse erhalten, auch wenn die Beschäftigung endet (Paragraf 192 SGB V). Der Anspruch besteht ab dem Tag, der der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, bei stationärem Aufenthalt am gleichen Tag.

"Tritt die Arbeitsunfähigkeit aber tatsächlich nach Ende einer Beschäftigung ein, ohne dass der Versicherte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen konnte, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld", räumt die AOK ein. Dann gebe es die Familienversicherung (Paragraf 10 SGB V), oder, falls diese nicht möglich sei, den Paragraf 19 SGB V, laut dem längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse besteht (nachgehender Leistungsanspruch).

Versicherungspflicht und Beitragspflicht

Ralf Herrmann wurde vom Arbeitgeber ab dem letzten Arbeitstag, einem Freitag vor der Krankenhauseinweisung am Sonntag, bei seiner Krankenkasse abgemeldet. "Damit hatte er ab dem Folgetag grundsätzlich keine Leistungsansprüche mehr gegenüber der IKK Thüringen", teilte diese mit und prüfte, da Familienversicherung nicht in Frage kam, den "nachgehenden Leistungsanspruch".

Doch Herr Herrmann war länger als einen Monat krank und hatte daher doppeltes Pech. Er war dadurch die längstens vier Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht "nachgehend" versichert, sondern muss nun für die entstandene "Versicherungslücke" aus eigener Tasche rückwirkend Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Denn seit der Gesundheitsreform 2004 gibt es die Versicherungspflicht, mit der niemand ohne Krankenversicherungsschutz bleiben darf. "Versicherungspflicht beinhaltet jedoch auch eine Beitragspflicht. Die Beiträge sind vom Versicherten aufzubringen. Anspruch auf Krankengeld besteht dabei jedoch nicht", teilte die IKK Thüringen
mit.

Inzwischen war Herr Herrmann laut ärztlichem Attest kurze Zeit arbeitsfähig und konnte sich so mit dem entsprechenden Leistungsanspruch wieder arbeitslos melden, ehe er erneut einen Krankenschein einreichen musste.

Beim Verband der Ersatzkassen, wo wir für die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung zu diesem Sachverhalt nachfragten, verweist man auf eine Vereinbarung mit der Arbeitsverwaltung, die allerdings schon aus den 80er Jahren stammt. Demnach ist davon auszugehen, dass bei einer am ersten Tag der Arbeitslosigkeit eintretenden Arbeitsunfähigkeit zu unterstellen sei, dass der Arbeitslose zunächst die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld erfüllte und erst danach erkrankt ist. Bei rückwirkender Krankschreibung ab Tag der Arbeitslosmeldung soll ebenfalls unterstellt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintrat.