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Hintergrund zum Kinderzuschlag Familien erhalten erst nach Prüfung Anträge vom Amt

17.11.2008, 14:49

Neue Regeln für Kinderzuschlag" – diese freudige Nachricht las auch Ellen Michler in der Zeitung. Ab 1. Oktober dürften dadurch deutlich mehr Geringverdiener als bisher den Kinderzuschlag bekommen, wurde da eine Erwartung der Bundesagentur für Arbeit zitiert und mitgeteilt, dass ALG-II-Beziehern automatisch ein Kurzantrag zugeschickt werde.

Darauf wartete die Leserin aus Bühne bei Halberstadt nicht, sondern reichte gleich ihren Antrag ein. Immerhin haben sie und ihr Mann nicht einmal das in der Information genannte Familien-Mindesteinkommen. Der Ehemann bekommt eine EU-Rente, seine Frau und sein 13-jähriger Sohn geringfügig ALG II. Der Kinderzuschlag könnte die finanzielle Lage der dreiköpfigen Familie verbessern, hoffte Ellen Michler.

Doch ihr Antrag wurde abgelehnt. Zum einen unterschreitet die Familie die Mindesteinkommensgrenze und zum anderen gibt es zusätzlich zu Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich keinen Kinderzuschlag. Wieso aber sollen dann angeblich ALG-II-Bezieher automatisch einen Antrag erhalten, wundert sich Frau Michler.

Hier wurde eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit gekürzt wiedergegeben, so deren für Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständige Regionaldirektion auf Anfrage der Volksstimme.

Die zum 1. Oktober 2008 gültige Regelung zum Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen sieht vor, dass Elternpaare mit zusammen mindestens 900 Euro Lohn oder Gehalt, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld (Alleinerziehende mindestens 600 Euro) den Kinderzuschlag erhalten können. Allerdings darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen bestimmte Höchstgrenzen, die sich aus dem elterlichem Bedarf, einem prozentualen Anteil angemessener Wohnkosten und dem möglichen Kinderzuschlag errechnen, auch nicht übersteigen.

Der Kinderzuschlag ist nämlich bestimmt für Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber für den ihrer Kinder ausreicht. Bei Geringverdienern soll der Zuschlag also vermeiden, dass eine Familie Arbeitslosengeld II beantragen muss. Elterneinkommen, Kindergeld und Kinderzuschlag sollten dann den Gesamtbedarf der Familie abdecken. Bei einigen Familien, die zu ihrem geringen Lohn oder Gehalt bislang zusätzlich ALG II beziehen mussten, ist es durch die angehobenen Einkommensgrenzen durchaus möglich, dass sie mit Kinderzuschlag plus Wohngeld, dafür aber ohne ALG II, künftig finanziell besser gestellt sind als zuvor.

Die Agenturen für Arbeit prüfen wegen der neuen Einkommensgrenzen nun für jene Bedarfsgemeinschaften, in denen Kinder leben und eigenes Einkommen erzielt wird, ob durch Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach Hartz IV beendet werden kann. "Nur diesem Personenkreis wird ein entsprechender Antrag zugesandt", stellt die Regionaldirektion klar.(goe)