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Mietrecht Wohngemeinschaft: Wer steht im Mietvertrag?

03.02.2009, 05:05

Frage: Meine Tochter will mit ein paar Bekannten eine Wohnung anmieten und eine Wohngemeinschaft bilden. Wer unterschreibt den Mietvertrag ? Es antwortet Fachjournalistin Ingrid Laue.

Grundsätzlich gilt: Soll nur ein Mitglied der WG gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung verantwortlich sein, darf auch nur er den Mietvertrag unterschreiben. Die anderen Mitglieder der WG sind dann quasi Untermieter. Wie die Kosten intern verteilt werden, müssen die WG-Mitglieder untereinander regeln.

Kündigt das WG-Mitglied, das den Mietvertrag unterschrieben hat, haben die anderen WG-Mitglieder keinen Kündigungsschutz. Der Hauptmieter allein kann das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Wenn er kündigt, dann müssen alle WG-Mitglieder ausziehen.

Er kann auch jederzeit die Untermietverhältnisse mit den einzelnen Mitbewohnern kündigen. Um sich davor zu schützen, müssen die Mitbewohner entsprechende Vereinbarungen im Untermietvertrag treffen.

Mit einer Vereinbarung im Mietvertrag lässt sich auch das Kündigungsrisiko gegenüber dem Eigentümer verringern. Es sollte hierbei von Beginn an festgelegt werden, dass mehrere Personen als WG in die Wohnung einziehen wollen und dass im Falle einer Kündigung des Hauptmieters das Mietverhältnis mit den Untermietern fortgesetzt werden muss.

Anstelle dieser Vertragskonstruktion kann aber auch eine ganz andere Variante gewählt werden. Von Beginn an treten alle Mitglieder der WG als Mieter auf und unterschreiben den Mietvertrag. Sie haben dann alle die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter und sind gleichberechtigte Hauptmieter. Damit haftet aber auch jedes einzelne WG-Mitglied gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung. Wie sich die WG-Mitglieder untereinander über die Kostenverteilung einigen, ist für den Vermieter nicht von Interesse.

Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses müssen alle Bewohner, die den Mietvertrag unterschrieben haben, auch die Kündigung gemeinsam aussprechen. Will ein WG-Mitglied oder wollen mehrere wohnen bleiben, können die anderen nicht einfach ausziehen oder einzeln kündigen. Ist eine Absprache oder einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter nicht möglich, dann müssen die WG-Mitglieder, die ausziehen wollen, notfalls die anderen auf Zustimmung zu einer gemeinsamen Kündigung verklagen.

Sinnvoll ist es deshalb, bei Vertragsabschluss darauf zu achten, dass nicht nur die Namen der einzelnen Mieter aufgelistet werden, sondern die Festlegung erfolgt, das an eine WG vermietet wird. Dann kann die WG später vom Vermieter auch verlangen, dass der Vermieter dem Austausch einzelner WG-Mitglieder zustimmt.