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Patientenrecht Gebühr für Unterschrift des Arztes im Bonusheft?

03.07.2008, 05:01

Frage : Seit Jahren führe ich für die Krankenkasse ein Bonusheft mit Bescheinigungen über Vorsorgeuntersuchungen, Sportkurse, Blutspenden etc. Nun hat mein Arzt für die Bestätigung einer Krebsvorsorgeuntersuchung per Stempel und Unterschrift zwei Euro berechnet. Ist das rechtens ? Es antwortet Holger Boley von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, Beratungsstelle Magdeburg.

Beim Ausfüllen des Bonusheftes handelt es sich um eine Bescheinigung im Sinne von Paragraf 36 Absatz 2 im Bundesmantelvertrag für Ärzte ( BMV-Ä ) und Paragraf 16 Absatz 1 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte ( BMV-Z ) in Verbindung mit Paragraf 6 Absatz 3 im Ersatzkassenvertrag, die ohne besonderes Honorar zu erteilen ist, weil die Krankenkassen einen solchen Nachweis zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und es sich hierbei nicht um ein ärztliches Attest handelt.

Ärzten und Zahnärzten ist daher die Berechnung von Gebühren für diverse Eintragungen in Bonushefte von gesetzlich krankenversicherten weder nach der Gebührenordung für Ärzte ( GOÄ ) noch nach der für Zahnärzte ( GOZ ) erlaubt. Darüber hinaus besteht aber zum Beispiel wegen eines Verlustes des Bonusheftes oder der Ersatzbescheinigung keine vertragsärztliche Verpfl ichtung des Arztes, dem Versicherten die durchgeführten Untersuchungen nochmals kostenlos nach der entsprechenden Rekonstruktion aus den Patientenaufzeichnungen ( Karteikarte ) zu bestätigen. Es dürfen dann die Gebühren in Ansatz gebracht werden, die auch einem Privatpatienten für die Ausstellung einer Bescheinigung in Rechnung gestellt werden.

Keinesfalls aber kann das Ausstellen eines neuen Bonusheftes zu Lasten der Krankenkasse berechnet werden.

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