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Wasserzähler müssen beglaubigt werden

17.07.2007, 04:55

Hat die Änderung des Eichgesetzes einen Einfluss auf Mieter ? Es antwortet Sigrid Kubica, Geschäftsführerin des Mietervereins Magdeburg.

Am 12. Februar dieses Jahres erfolgte eine Änderung des Eichgesetzes und der Eichordnung. Allerdings sind damit relevante Änderungen für den Bereich des Mietrechts nicht verbunden : In den meisten Mietwohnungen werden der anteilige Verbrauch des warmen und kalten Wassers durch Wasserzähler und der Heizenergieverbrauch oft durch Wärmezähler erfasst. Auf der Grundlage der Verbrauchserfassung erfolgt die Abrechnung durch den Vermieter.

Die Zähler sind eichpfl ichtige Geräte nach dem Eichgesetz. An dem Gerät ist eine Beglaubigungsmarke angebracht. Dort ist das Jahr der letzten Beglaubigung vermerkt. Kaltwasserzähler müssen nach sechs Jahren, neu beglaubigt werden, Wärme- und Warmwasserzähler nach fünf Jahren. Geschieht dies nicht, darf mit diesen Geräten nicht mehr abgerechnet werden (§ 25 Eichgesetz ).

In diesen Fällen ist der Vermieter auf eine Abrechnung nach Wohnfl äche verwiesen. Für die Heiz- und Warmwasserkosten sieht die Heizkostenverordnung vor, dass der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen darf. Überwiegend wird auch für die Kaltwasserkosten von einem Kürzungsrecht von 15 Prozent ausgegangen. ( rgm )