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Unterschiedliche Urteile Wie schütze ich mich vor lärmenden Nachbarn?

19.04.2007, 04:56

Frage : Wie kann ich mich vor lärmenden Nachbarn schützen ? Es antwortet Ellen Schultz, Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes in Sachsen-Anhalt.

Wann, wie und wo man Geräte und Maschinen in Wohngebieten betreiben kann, ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinen- lärmschutzverordnung – 32. BlmSchV vom 29. 08. 2002 ) gesetzlich geregelt. Darüber hinaus kann es weitergehende Vorschriften für Bundesländer, Städte und Gemeinden geben.

Bei einer Lärmbelästigung durch den Gockel auf Nachbars Grundstück gibt es keine gesetzlichen Regelungen, aber einige Entscheidungen von verschiedenen Gerichten in Deutschland. Grundsätzlich gilt : Tiere müssen so gehalten werden, dass Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. In ländlichen Gebieten, darf der Hahn grundsätzlich krähen, in Wohngebieten kann es zur Nacht und zum Morgen verboten werden. Gerichte können Krähzeiten festlegen. Nach einem Urteil des OLG Hamm ( WuM 90, S. 123 ) ist dem Hahn erlaubt, von 8 bis 19 Uhr zu krähen, am Wochenende und Feiertagen eine Stunde später.

Nach einem Urteil des LG München ( NJW 89, S. 1178 ) kann das Krähen eines Hahnes mit einem Schallpegel von mindestens 25 dB ( A ) verboten werden.

Um Streit wegen einer Lärmbelästigung zu vermeiden, ist es vorerst ratsam mit dem Verursacher ein klärendes Gespräch zu führen. Als Mieter einer Wohnung kann man wegen dauerhafter Lärmbelästigung im Mietobjekt die Miete mindern. Der Mangel ist immer bei dem jeweiligen Vermieter anzuzeigen, damit er die Möglichkeit hat, den Mangel abzustellen. Das gilt auch für Lärmbelästigungen, die von Nachbargrundstücken ausgehen.

Ist dies nicht möglich, sind die Institutionen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde einzuschalten, damit diese die gesetzlichen Normen durchsetzen. ( z. B. Umweltamt, Ordnungsamt ). Sind all diese Möglichkeiten vergeblich, kann man den Verursacher auf Unterlassung verklagen, dann entscheiden die jeweiligen Gerichte.

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