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Einzugsermächtigung Abbuchung erst fünf Tage nach Rechnungslegung

30.03.2007, 04:56

Frage : Kann ich mich bedenkenlos auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung einlassen ? Es antwortet Sven Kretzschmar, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Das Lastschriftverfahren mittels Einzugsermächtigung ist ein sicheres Zahlungsverfahren. Grundlage ist die schriftliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen. Bei Neuverträgen mit geringen Festbeträgen ist ein Zwang zur Einzugsermächtigung zulässig, da die abzubuchenden Beträge für den Verbraucher kalkulierbar sind. Dies gilt auch für Miete, Darlehensraten und Versicherungsbeiträge, da diese regelmäßig fällig werden und somit vorhersehbar sind.

Wenn andere, selbst kostenpflichtige Arten des Rechnungsausgleiches möglich sind, ist somit der Zwang zur Einzugsermächtigung statthaft. Auch bei Telefonrechnungen, bei denen der monatliche Rechnungsbetrag nicht feststeht und stark schwanken kann, ist ein Zwang zum Lastschriftverfahren möglich. Allerdings muss dann dem Kunden zwischen Rechnungserhalt und Abbuchung des Rechnungsbetrages fünf Werktage zum Prüfen haben.

Auch wenn das Lastschriftverfahren mittels Einzugsermächtigung sicher ist, ist niemand vor falschen Abbuchungen gefeit. Aber Lastschriften können innerhalb von sechs Wochen nach Abbuchung ohne weiteres zurückgegeben werden. Dies kostet nichts und muss auch nicht begründet werden. Ein späterer Widerruf ist meist problematisch. Verbraucher sollten generell auf unberechtigte Lastschriften schnell reagieren und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abbuchung den Vorgang widerrufen.

leserfragen@regio-m.de