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Sozialleistungen Für Arbeitslosengeld II Altersvorsorge verwerten?

28.02.2007, 04:56

Frage : Mir droht die Arbeitslosigkeit. Inwieweit muss ich meine abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge verwerten, bevor ich Arbeitslosengeld II erhalte ? Es antwortet Versicherungsexpertin Ingrid Laue.

Riester-Rente, Betriebsrente und Basisrente ( Rürup-Rente ) müssen im jeweils bundesgesetzlich geförderten Umfang bei Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden. Alle anderen Lebens- und Rentenversicherungen sind nur zu verwerten, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind und eine Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist. Unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist es bei Lebensversicherungen, wenn die Auszahlung bei Vertragsauflösung um mehr als zehn Prozent geringer ausfällt als die bis dahin eingezahlten Beiträge.

Als Freibetrag gibt es für die private Altersvorsorge einen Betrag von 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16 250 Euro. Der Freibetrag gilt für Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und für jegliche Form der Altersvorsorge, zum Beispiel für Lebensversicherungen. Maßgebend ist aber für den Schutz bei allen Anlageformen, dass deren Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderrufl ich ausgeschlossen sein muss. Auch ein Rückkauf / eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Dies muss aus der jeweiligen Vereinbarung ( zum Beispiel aus dem Versicherungsvertrag ) eindeutig hervorgehen.

Ist der Betroffene hingegen von der Versicherungspfl icht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, gilt grundsätzlich das gleiche. Allerdings ist das Altersvorsorgevermögen auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es den genannten Freibetrag übersteigt und der Nachweis erbracht wurde, dass diese Vermögensgegenstände klar erkennbar der Alterssicherung dienen ( zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungspolice ). In diesen Fällen bleibt das diesbezügliche Vermögen unabhängig von der Höhe unberücksichtigt.

Für beide Personenkreise gibt es zusätzlich für sonstige Vermögen, wie zum Beispiel Bargeld, einen so genannten Grundfreibetrag. Dieser beträgt für ab 1948 geborene 150 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 9750 Euro. Vor 1948 Geborene erhalten hier einen höheren Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33 800 Euro. Hinzu kommt ein fester Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Ein 40-J ähriger kann so zum Beispiel neben der geschützten Altersvorsorge noch 6 750 Euro Bargeld besitzen, ohne seinen Hartz-IV-Anspruch zu gefährden. Vor 1948 Geborene erhalten den höheren Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr.

( rgm )

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