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Singleagenturen Dienstleistungsvertrag zur Partnervermittlung?

08.08.2006, 04:56

Frage : Ich habe bei einer Singleagentur einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Worin besteht die Besonderheit eines solchen Vertrages gegenüber einem Partnervermittlungsvertrag ? Es antwortet Simone Meisel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Die Besonderheit besteht darin, dass mit diesemDienstleistungsvertrag eine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub abgeschlossen wurde. Dies ist kein klassischer Partnervermittlungsvertrag. In Abhängigkeit von der Vertragsart sind die entsprechenden Regelungen zum Kündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) festgeschrieben. Nur bei einem Partnervermittlungsvertrag kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen außerordentlich kündigen.

Die Partnervermittlung hat auch nicht die Möglichkeit, Vergütungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung letztmalig im März 2004 bestätigt.

Eine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub ist dagegen an die Vertragslaufzeit gebunden. Vorher gibt es keine Möglichkeit, aus dem Vertag ordentlich auszusteigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist zwar denkbar, aber weder fi nanzielle Engpässe noch Krankheit werden als Kündigungsgründe seitens der Rechtsprechung anerkannt. Nur dann, wenn auf Seiten des Anbieters Unregelmäßigkeiten auftreten, könnte von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Lediglich bei einer Vertragsunterzeichnung im Rahmen eines Haustürgeschäftes würde ein Widerrufsrecht bestehen. Innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss kann der Vertrag widerrufen werden.

Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, ist ein Widerruf auch noch nach Ablauf der zwei Wochen möglich. Betroffene können sich zwecks Überprüfung der Unterlagen an Rechtsanwälte oder alle Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden. ( ukl )

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