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Unterhaltsrecht Müssen Großeltern Unterhalt zahlen?

14.07.2006, 04:56

Frage : Der Vater meines Kindes zahlt keinen Unterhalt, weil sein Arbeitslosengeld nur seinen Eigenbedarf abdeckt. Auch das Jugendamt hat das bestätigt und mir zu einem Unterhaltsvorschuss geraten. Können aber nicht auch die Großeltern zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden ? Es antwortet Rechtsanwältin Christel Hahne aus Magdeburg.

Großeltern können zum Unterhalt für das Enkelkind herangezogen werden, wenn die Eltern selbst nicht leistungsfähig sind. Jedoch schützt der Gesetzgeber die Großeltern – im Vergleich zu den Eltern gelten für sie wesentlich günstigere Regeln. So wird von den Großeltern nicht verlangt, dass sie wegen der Unterhaltszahlungen beispielsweise neben einer geringen Rente auch eine Arbeit aufnehmen müssen. Der Selbstbehalt für die Großeltern beträgt 1250 Euro pro Person. Das Einkommen, was über diesem Betrag liegt, kann zu Unterhaltszahlungen für ein Enkelkind verwendet werden.

Verfügen die Eltern des Kindes über kein relevantes Einkommen, können ,, reiche " Großeltern nur verpflichtet werden, den Mindestunterhalt an das Kind zu zahlen. Der Betrag richtet sich nach dem Alter des Kindes. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bemisst sich also nicht am Einkommen der Großeltern, sondern am Einkommen der Eltern.

Um die Höhe des Unterhaltsanspruchs für das Kind berechnen zu können, müssen die Großeltern schriftlich aufgefordert werden, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Bleibt das Einkommen der Großeltern unbekannt, kann beim Familiengericht Klage gegen die Großeltern auf Auskunftserteilung hinsichtlich ihres Einkommens und / oder Klage auf Zahlung des Unterhalts eingereicht werden.

Verfügen die Eltern selbst nicht über ein Vermögen, können Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat getragen werden. Dazu muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden sein. In Unterhaltssachen kann ein Kläger ohne Vermögen zudem bei Gericht beantragen, dass der zahlungsfähige Beklagte einen Prozesskostenvorschuss zahlt, welcher die Gerichts- und Anwaltskosten umfasst. ( ukl )

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