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Nachbarschaftsstreit muss nicht immer vor Gericht landen Ärger am Gartenzaun

15.11.2013, 01:12

Laute Musik, Gartenfeiern oder Herbstlaub -- zwischen Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitereien. Doch viele Dinge sind klar geregelt.

Geräusche
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Nachbar Einwirkungen dulden, wenn sie die Benutzung seines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel unwesentlich, wenn Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen, Verordnungen oder einschlägigen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, nicht überschritten werden.

Bestehen solche Grenz- oder Richtwerte nicht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch wesentliche Beeinträchtigungen muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie ortsüblich sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können. Dazu zählt zum Beispiel Kinderlärm von Spielplätzen selbst dann, wenn es sich um ein reines Wohngebiet handelt.

Auch der Lärm durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge der Anlieger ist im reinen Wohngebiet hinzunehmen. Arbeiten oder vermeidbare Betätigungen, die andere in ihrer Nachtruhe stören, sind an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verboten.

Kompost
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück keine Anlagen errichtet oder unterhalten werden, bei denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt die Anlage jedoch der Landesbauordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßnahmen vorschreiben, kann ihre Beseitigung erst dann verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich eintritt.

Zaun und Mauern
Die Einfriedung eines Grundstücks muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Nur wer sich bei gegenseitiger Einfriedungspflicht (z. B. Hühnerhaltung bei dem einen, Hundehaltung bei dem anderen) mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze setzen.

Im Übrigen steht es im Belieben eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück einzuzäunen oder davon abzusehen; ein Einfriedungszwang besteht nicht. Ein Grundstücksnachbar kann vom anderen aber immer dann verlangen, dass er sein Grundstück einzäunt, wenn von dem anderen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die - so das Gesetz - nicht nur unwesentlich sind.

Die Anlage und Ausgestaltung der Einfriedung richtet sich in diesem Falle nach den abzuwehrenden Beeinträchtigungen und der Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung ist ihrer Art und Höhe nach ortsüblich, wenn sie in der jeweiligen Gegend auch auf anderen Grundstücken und nicht nur ganz vereinzelt verwendet wird. Lässt sich Ortsüblichkeit nicht feststellen, können Sie auf einen bis zwei Meter hohen Zaun zurückgreifen.

Bäume
Für Bäume und Sträucher legt das Nachbarschaftsgesetz fest, dass je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten sind:
Bei einer Höhe bis zu 1,5 Meter (0,5 Meter Abstand), bis zu 3 Meter (1 Meter), bis zu 5 Meter (1,25 Meter), bis zu 15 Meter (3 Meter), über 15 Meter (6 Meter).

Über die Grenzabstandsregeln (und die Regeln zum Überhang, siehe übernächstes Kapitel) hinaus gibt es kaum Möglichkeiten, die Entziehung von Licht und Sonne durch Bäume des Nachbargrundstücks abzuwehren.

Hecken
Hier kommt es nicht auf die Art der Pflanzen an, die als Hecke gezogen werden. Die verschiedenen Baum- oder Straucharten können als Hecke angelegt werden. Da Hecken üblicherweise beschnitten werden, stellt das Gesetz für die einzuhaltenden Abstände ausschließlich auf die Höhe der Hecke ab. Deren zulässige Höhe als Sichtschutz an den Grundstücksgrenzen soll bei 0,5 Meter Grenzabstand 1,50 Meter betragen. Höhere Hecken müssen weiter entfernt von der Grundstücksgrenze stehen. Allerdings können sich Nachbarn einigen, eine Hecke als Einfriedung auf die Grenze zu pflanzen.

Laub
Fallen von den Bäumen im Nachbargrundstück Samen, Laub oder Nadeln herüber oder weht der Wind Pflanzensamen (etwa Löwenzahnsamen) über die Grenze, so kann das gelegentlich sehr stören, die Beseitigung wird möglicherweise sehr aufwendig. Doch ist von den Gerichten noch nicht zweifelsfrei geklärt, welche Rechte man, abgesehen vom Abschneiden der überhängenden Zweige, in diesen Fällen geltend machen kann. Ganz überwiegend werden die erwähnten Beeinträchtigungen als Immissionen angesehen. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 906 BGB) muss der Eigentümer eines Grundstücks solche Einwirkungen dulden, wenn sie die Benutzung seines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Auch wesentliche Beeinträchtigungen muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie ortsüblich sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können.