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Von Kindergeld bis Babysitter So können Familien Steuern sparen

Kinder kosten Geld. Eltern können sich aber einen Teil der Kosten
wiederholen. Denn Ausgaben zum Beispiel für die Betreuung können sie
beim Finanzamt geltend machen.

21.02.2014, 06:54

Neustadt/Weinstraße (dpa) l Kinderwagen, Spielzeug und neue Turnschuhe - der Nachwuchs braucht viel, und das geht schnell ins Geld. Der Staat fördert Familien aber über das Steuerrecht. Einige Kosten können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ein Überblick:

Kindergeld: Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, für jedes weitere Kind 215 Euro. Seit 2012 haben alle erwachsenen Kinder bis zum 25. Geburtstag während ihrer ersten Ausbildung ebenfalls Anspruch auf Kindergeld.

"Dabei ist es egal, wie viel Einkünfte das Kind hat", sagt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße. Bei einer Zweitausbildung sei der Fall schwieriger. Dazu zählt auch ein Master-Studium. "Dann fragt das Finanzamt, wie viel Zeit für den Nebenjob pro Woche aufgewendet wird." Arbeite das Kind mehr als 20 Stunden, erhielten die Eltern kein Kindergeld mehr.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag beläuft sich auf 3504 Euro pro Elternteil pro Jahr und ist die Alternative zum Kindergeld. "Welche Unterstützung davon günstiger für die Eltern ist, wird automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft", erklärt Nora Schmidt-Kesseler von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Werden Eltern gemeinsam veranlagt, wird der Freibetrag doppelt gezählt, sofern es sich um das leibliche Kind handelt oder beide Eltern das Kind als ihr eigenes angenommen haben.

"Das Interessante ist, dass dies nun auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt", sagt Lothar Dölle, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Hessen aus Eschwege. Getrennt lebende Partner, die den Kinderfreibetrag nutzen, könnten wählen, ob sie der besserverdienenden Hälfte den gesamten Betrag zurechnen wollten, ergänzt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband. Derjenige habe dadurch einen Vorteil. "Den sollte er natürlich mit dem Partner teilen." Welche Aufteilung Sinn mache, könne ein Paar von seinem Steuerberater ausrechnen lassen.

Betreuungskosten: Ob Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Babysitter - "bis zum 14. Lebensjahr sind die Betreuungskosten für Kinder zu zwei Dritteln von der Steuer absetzbar", sagt Dölle. Maximal dürfen Eltern aber 4000 Euro im Jahr geltend machen. Dabei müssen Mütter und Väter noch nicht einmal berufstätig sein. Egal, ob sie Hausfrau oder Hausmann, angestellt oder selbstständig sind - die Kosten könnten abgesetzt werden, sagt Lauscher.

Dabei könnten nicht nur Kosten für hauptberufliche Betreuer abgesetzt werden, ergänzt Wawro. "Da wird häufig nicht daran gedacht, dass man da auch Oma und Opa absetzen kann, selbst wenn die kein Geld bekommen." Zum Beispiel könnten Eltern den ehrenamtlichen Babysittern die Fahrtkosten ersetzen, sofern sie dafür Belege haben.

Wer sein Kind etwa der Nachbarstochter anvertraue und dafür Geld bezahle, könne auch das Geld absetzen. "Wenn das öfter vorkommt, sollten die Eltern einfach eine kleine Liste anlegen mit den Einsätzen. Darin sollten sie natürlich auch Name und Adresse des Babysitters eintragen zur Kontrolle für das Finanzamt", sagt Wawro. Die Beauftragten sollten die Einsätze mit ihrer Unterschrift quittieren. Da Schüler damit in der Regel keine Reichtümer verdienten und selbst keine Steuern zahlen müssten, könnten sie bedenkenlos unterschreiben.

Putzfrau und Co.: Gärtner, Altenpfleger im eigenen Haushalt und Putzfrauen können unter dem Punkt "haushaltsnahe Dienstleistungen" abgesetzt werden. "Wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, können die Auftraggeber 20 Prozent ihrer Kosten absetzen - maximal aber 510 Euro pro Jahr", erklärt Dölle. Handele es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, könnten sie ebenfalls bis zu 20 Prozent absetzen, maximal aber 4000 Euro.

Wichtig sind die Aufgaben der Dienstleister. "Ist die Haushaltshilfe vornehmlich zur Betreuung der Kinder angestellt, können diese Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden", sagt Schmidt-Kesseler. "Die Haushaltshilfe muss also andere Aufgaben erfüllen wie waschen, putzen und so weiter."

Arztkosten: Unter "Außergewöhnliche Belastungen" können alle Steuerpflichtigen Kosten angeben, die nicht von ihrer Krankenkasse ersetzt werden. Dazu zählten neben Medikamenten zum Beispiel Zahnersatz, Brillen und Kuren, führt Dölle aus. Das Finanzamt berücksichtige Kosten, die über eine "zumutbare Belastung" hinausgingen. Die Grenze sinke, je mehr Kinder in einer Familie seien. Der Staat rechne einer kinderreichen Familie also mehr an als kinderlosen Paaren.

ARCHIV - ILLUSTRATION - Symbolisch hält am 14.01.2004 eine Frau einen Putzlappen neben einem Putzeimer. Ein Erpresser soll versucht haben, den SPD-Kanzlerkandidaten Steinbrück zum Rückzug von seiner Kanzlerkandidatur zu zwingen, weil die Steinbrücks angeblich vor Jahren eine Putzfrau illegal beschäftigt haben sollen. Foto: Ralf Hirschberger dpa (zu dpa "Steinbrück-Erpressung: Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln" vom 07.09.2013) +++(c) dpa - Bildfunk+++
ARCHIV - ILLUSTRATION - Symbolisch hält am 14.01.2004 eine Frau einen Putzlappen neben einem Putzeimer. Ein Erpresser soll versucht haben, den SPD-Kanzlerkandidaten Steinbrück zum Rückzug von seiner Kanzlerkandidatur zu zwingen, weil die Steinbrücks angeblich vor Jahren eine Putzfrau illegal beschäftigt haben sollen. Foto: Ralf Hirschberger dpa (zu dpa "Steinbrück-Erpressung: Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln" vom 07.09.2013) +++(c) dpa - Bildfunk+++
dpa-Zentralbild