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Partnerschaft Geschenkt ist nicht immer geschenkt

Sparbuch, Bargeld, Schmuck oder Immobilien - verschenkt werden kann
vieles. Doch was, wenn man sich später mit dem Beschenkten streitet?
Kann man sein Geschenk zurückfordern?

08.05.2014, 01:20

Oldenburg (dpa) l Grundsätzlich gilt: "Eine Schenkung kann in bestimmten Fällen auch zurückgefordert werden", sagte der Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg aus Oldenburg. Möglich ist das zum Beispiel, wenn der Gönner verarmt, sich der Beschenkte grob undankbar verhält oder der Zweck der Schenkung entfällt.

Verarmt ein Schenker, so kann er selber - oder an seiner Stelle der Sozialhilfeträger - eine Schenkung zurückfordern. Kann der Schenker zum Beispiel Kosten eines Heimaufenthaltes aus eigenen Mitteln nicht tragen, wird im Zweifel der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch geltend machen. Liegt die Schenkung bereits zehn Jahre oder länger zurück, ist die Rückforderung ausgeschlossen.

Rückgabeforderung ist kein Grund, sich zu verschulden

"Zurückgefordert werden kann eine Schenkung auch, wenn der Beschenkte dem Schenker gegenüber schwere Verfehlungen begeht oder sich ihm gegenüber grob undankbar verhält", erläuterte Schwackenberg. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschenkte den Schenker körperlich misshandelt oder ihn schwer beleidigt.

Eine Rückforderung ist aber ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit Kenntnis von der Verfehlung ein Jahr verstrichen oder der Beschenkte zwischenzeitlich verstorben ist.

Zurückgefordert werden kann außerdem nur, was noch vorhanden ist. "Wenn der Beschenkte das Geld schon ausgegeben hat, muss er sich nicht verschulden, um Rückforderungsansprüche begleichen zu können", sagte Schwackenberg.

Bei Immobilien Anspruch auf Kaufpreis

Im Falle der Verarmung des Schenkers kann die Rückgabe des Geschenkes auch dadurch vermieden werden, dass die Unterhaltslasten für den Schenker übernommen werden.

Werden Immobilien verschenkt, die vor einer Rückforderung verkauft wurden, hat der Schenker grundsätzlich Anspruch auf den erzielten Kaufpreis. Doch auch hier gilt: "Wurde das Geld bereits ausgegeben, so ist der Beschenkte nicht mehr bereichert, und der Schenker geht im Zweifel leer aus", sagte Schwackenberg, der auch Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.