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Supermarkt-Irrtümer Naschen verboten und Umtausch nicht immer möglich

19.05.2014, 01:33

Köln (vs) l Zwischen Supermarktregalen und Warenauslagen beschäftigen sich wohl die wenigsten mit rechtlichen Fragen rund um den Einkauf. Der Partneranwalt der Roland-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Per Friedrich, nennt wichtige Rechtsirrtümer rund um den Einkauf im Supermarkt.

Irrtum 1: Man darf Obst im Supermarkt vor dem Kauf probieren.
Das ist nicht erlaubt, stellt Rechtsanwalt Per Friedrich klar. "Die meisten Supermärkte sind zwar kulant, streng genommen ist Naschen aber ein Diebstahl." Deshalb ist es ratsam, erst zu fragen, ob man probieren darf.

Irrtum 2: Für Ware, die man versehentlich beschädigt hat, muss man nicht bezahlen.
Zwar liegt der Gedanke nah, was man nicht gekauft hat, müsse man auch nicht bezahlen. Diese Annahme ist jedoch falsch. "Auch im Supermarkt gilt der Grundsatz: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss den Schaden ersetzen", betont der Roland-Partneranwalt. "Viele Supermärkte verzichten aber aus Kulanz auf diesen Anspruch."

Irrtum 3: Man kann mit so vielen Münzen zahlen, wie man möchte.
"Im Einzelhandel ist pro Zahlung niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen", erklärt der Anwalt. Auch bei großen Geldscheinen im Wert von 200 oder 500 Euro können Supermärkte übrigens die Annahme verweigern. In diesem Fall müssen sie die Kunden jedoch gut sichtbar auf diese Einschränkung hinweisen.

Irrtum 4: Securitys dürfen ohne Grund Taschen von Kunden durchsuchen.
Es müsse berechtigte Gründe geben, die nahelegen, dass sich in dieser Tasche etwas Gestohlenes befindet, erläutert der Rechtsexperte. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein anderer Kunde beobachtet hat, dass die verdächtige Person Ware eingesteckt hat.

Irrtum 5: Man darf den Einkaufswagen leihen, um Ware nach Hause zu transportieren.
Der Einkaufswagen ist Eigentum des Supermarkts. "Wer einen Einkaufswagen vom Supermarkt mit nach Hause nimmt, handelt rechtswidrig - auch wenn er die Absicht hat, den Einkaufswagen wieder zurückzubringen", warnt Rechtsanwalt Per Friedrich.

Irrtum 6: Man kann einwandfreie Ware umtauschen oder zurückgeben.
"Es gibt generell kein Umtauschrecht für Ware, die einwandfrei ist. Dass das in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, ist eine reine Kulanz-Leistung des Supermarkts, um den Kunden zufriedenzustellen", präzisiert der Anwalt.

Anders liegt der Fall, wenn der Kunde erst nach dem Bezahlen bemerkt, dass das Verfallsdatum beim Kauf des Produktes bereits abgelaufen war. Dann kann er auf jeden Fall Ersatz fordern, da die Ware mangelhaft ist.