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Steuertipps

27.05.2014, 01:31

Die meisten Ehepaare wählen bei der Steuererklärung die Zusammenveranlagung. In bestimmten Fällen kann aber eine Einzelveranlagung steuerlich günstiger sein. Hier ein paar Beispiele vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine:

- Es sind bei einer Einzelveranlagung höhere Vorsorgeaufwendungen als bei der Zusammenveranlagung abziehbar, weil ein Partner aufgrund der Günstigerprüfung zur alten Rechtslage (2004) mehr Versicherungsbeiträge abziehen kann als nach der Neuregelung. Diese Fälle können auftreten, wenn ein Ehegatte Pensionär und der andere noch berufstätig ist.

- Ein Ehepaar hat höhere außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel Krankheitskosten, die nur einem Partner zuzurechnen sind. Bei einer Einzelveranlagung kann die zumutbare Belastung, die das Finanzamt von den Aufwendungen abzieht, niedriger ausfallen. Diese "Gestaltungsmöglichkeit" ist seit 2013 neu, da bei der früheren getrennten Veranlagung die außergewöhnlichen Belastungen einheitlich berechnet wurden.

- Ein Ehepartner hat hohe steuerfreie Einnahmen, zum Beispiel Lohnersatzleistungen oder steuerfreie Auslandsbezüge, die den Steuersatz erhöhen (Progressionsvorbehalt).

In jedem Fall sollte mit einem Steuerprogramm die günstigere Variante berechnet werden. Das Finanzamt erledigt das nicht.