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Kinder zahlen für die Eltern

04.07.2014, 01:18

Eine Leserin aus Magdeburg fragt: Meine Eltern haben sich wenig um mich gekümmert. Inzwischen haben sie ihr Haus wegen Schulden verkauft. Barvermögen ist keines vorhanden. Meine Mutter bezieht staatliche Unterstützungsleistungen. Wie kann ich mich davor schützen, dass ich irgendwann, z.B. bei Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim, finanziell herangezogen werde?

Die Antwort des Gesetzes ist klar: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Also schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt, u.U. auch die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Von dem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt: Haben Ihre Eltern die eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt, so brauchen die Kinder nur einen Betrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht. Bei grober Unbilligkeit ist gar kein Unterhalt geschuldet. Beweispflichtig dafür wären jedoch Sie - ein nicht ganz einfaches Unterfangen. Bei Streitigkeiten müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Unterhaltspflichtig ist jedenfalls derjenige nicht, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt für die Eltern zu gewähren; es muss also in jedem Fall Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsverpflichteten vorliegen.