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Volksstimme-Telefonforum zu den Folgen nach Trennung und Scheidung Scheiden kann teuer werden

09.07.2014, 01:20

Bei einer Scheidung oder Trennung sind einige Fragen zu klären - angefangen von der Aufteilung des Vermögens bis hin zur Tilgung von Krediten. Am Volksstimme-Telefon beantworteten die Notare Ramona Fiedler, Thomas Krause, Peter Krolopp und Holger Sternberg die Fragen der Leser.

Ich bin verheiratet und lebe von meinem Mann getrennt. Bin ich nach ihm noch erbberechtigt? Muss ich für ihn aufkommen, wenn er ein Pflegefall wird?

Solange Sie sich nicht scheiden lassen, sind beide Eheleute gegenseitig erbberechtigt. Sie und Ihr Ehemann können aber jeder ein Testament errichten und einen anderen Erben bestimmen, womit der Ehepartner enterbt werden kann. Es besteht dann jedoch ein Pflichtteilsanspruch. Vor Pflichtteilsforderungen können Sie sich nur schützen, indem Sie gemeinsam in einer Vereinbarung auf Ihre Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten. Eine solche Vereinbarung ist notariell zu beurkunden. Sollte Ihr Ehemann ein Pflegefall werden, sind Sie nach den gesetzlichen Vorschriften für den Unterhalt heranzuziehen, wenn Sie leistungsfähig sind.

Wir wollen uns scheiden lassen, können wir den Versorgungsausgleich ausschließen?

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ermittelt. Der Partner, der mehr Rentenpunkte erworben hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen, die jedoch zu Ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet werden muss.

Ich möchte meinem Sohn eine größere Summe Geld schenken. Hat seine Ehefrau im Falle der Scheidung Ansprüche darauf?

Jeder Partner behält auch während der Ehe das in Alleineigentum, was er vor der Ehe im Eigentum hatte (z. B. Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.) und das, was er während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat. Der Ehepartner kann im Falle einer Scheidung nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs daran partizipieren.

Da wir uns scheiden lassen möchten, würde ich gern wissen, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird?

Die Feststellung des Zugewinns ist aufwendig und oftmals streitbehaftet. Verglichen wird im Rahmen der Scheidung, welches Vermögen jeder Partner während der Ehezeit hinzugewonnen hat. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Partner die Hälfte der Differenz ausgleichen. Die Eheleute können sich aber in einer Scheidungsvereinbarung über die gegenseitigen Ausgleichsforderungen einigen oder sie ganz ausschließen.

Ich bin Rentnerin, seit Jahrzehnten verheiratet und lebe jetzt in Trennung. Nun bin ich unschlüssig, ob ich mich scheiden lassen soll. Welche Vor- bzw. Nachteile hätte denn eine Scheidung?

Die Abwägung ist in Ihrem Fall nicht einfach. Der größte Nachteil im Fall einer Scheidung wäre, dass Sie den Anspruch auf Witwenrente und Ihr gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht verlieren. Andererseits wird im Rahmen einer Scheidung der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden dem anderen Ehegatten jeweils zur Hälfte übertragen. Falls Sie die geringeren Rentenanwartschaften erworben haben, würden Sie dadurch mehr Rente erhalten. Ob dieser Mehrbetrag die Witwenrente übersteigt oder nicht, müsste man konkret berechnen. Hinzu kommt der Zugewinnausgleich. Falls Ihr Mann mehr Rente bezieht als Sie, wäre er letztlich für eine gewisse Zeit unterhaltspflichtig. Allerdings wäre vom Unterhalt der Betrag abzuziehen, den Sie aufgrund des Versorgungsausgleiches von ihm erhalten.

Ich habe mit einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Wir haben gemeinsam den Mietvertrag für unsere Wohnung unterschrieben. Nun möchte ich ausziehen, aber der Vermieter sagt, ich kann den Vertrag nicht allein kündigen. Hat er recht?

Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, sind beide Mieter und können diesen grundsätzlich auch nur gemeinsam kündigen. Zieht einer aus, so haftet er weiterhin gegenüber dem Vermieter für die Miete. Eine Entlassung aus dem Mietvertrag kommt nur mit Zustimmung des Vermieters und zudem grundsätzlich auch nur mit Zustimmung des anderen Mieters, also aller Vertragspartner, in Betracht. Verweigert Ihr Partner die Zustimmung zur Kündigung, so können Sie aber die Mietergemeinschaft gegenüber dem Partner kündigen. Er wäre dann gesetzlich verpflichtet, eine Kündigung gegenüber dem Vermieter mit zu unterschreiben.

Wird bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes auch das Vermögen mit angerechnet?

Nein, zur Berechnung von Trennungsunterhalt wird das Einkommen herangezogen. Das Vermögen muss grundsätzlich nicht verwertet werden.

"Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden"

Wir haben vor zwei Jahren geheiratet und uns damals keine Gedanken über einen Ehevertrag gemacht. Jetzt würden wir doch manche Dinge lieber vertraglich festschreiben. Ist das jetzt noch möglich?

Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sowohl vor der Ehe, als auch während der Ehe. Viele Eheverträge werden sogar erst nach einer Trennung im Rahmen der Scheidung geschlossen.

Meine Tochter war mit ihrem Partner, mit dem sie drei gemeinsame Kinder hat, nicht verheiratet. Beide haben zusammen ein Haus gebaut und stehen auch beide im Grundbuch. Inzwischen leben sie getrennt, meine Tochter wohnt weiterhin im Haus, zahlt die Kreditraten und natürlich alle sonstigen Kosten. Da demnächst die Anschlussfinanzierung ansteht, würde sie die Angelegenheit gern geregelt haben. Was kann sie tun?

Derzeit ist Ihre Tochter nicht Alleineigentümer des Hauses, obwohl sie es allein bewohnt und alles allein bezahlt. Der Ex-Partner ist weiterhin Miteigentümer. Es sollte hier angestrebt werden, dass der Ex-Partner seinen Miteigentumsanteil auf Ihre Tochter überträgt und dafür aus allen Verpflichtungen entlassen wird und ggf. eine Abfindung erhält. Es guter Zeitpunkt hierfür wäre die Anschlussfinanzierung, die Ihre Tochter dann allein aufnehmen könnte. Voraussetzung hierfür ist ein notarieller Vertrag. Stimmt der Ex-Partner nicht zu, steht Ihnen zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse nur die Teilungsversteigerung offen. Das ist aber ein langwieriger und kostenintensiver Prozess mit ungewissem Ausgang, da jedermann mitbieten kann.

Mein Mann hat die Scheidung eingereicht. Sein Anwalt hat mir angeboten, mich bei Gericht mit zu vertreten, da wir uns einig sind. Kann ich dies tun?

Der Anwalt Ihres Ehemannes kann im Scheidungsverfahren nur Ihren Ehemann vertreten, nicht Sie. Sind Sie sich beide jedoch in allen Punkten einig, können Sie in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich, zum Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, zu Erb- und Pflichtteilsansprüchen treffen. Das Gericht braucht bei der Scheidung über diese Punkte dann nicht mehr befinden und Sie brauchen in der Regel keinen eigenen Anwalt. Dies senkt die Kosten des Scheidungsverfahrens ganz erheblich.

Ich habe drei Monate nach der Hochzeit ein Grundstück nur auf meinen Namen gekauft und dafür Geld eingesetzt, das ich vor der Eheschließung schon hatte. Nun haben wir uns getrennt. Hat mein Mann im Fall einer Scheidung irgendwelche Ansprüche hinsichtlich dieses Grundstücks?

Nein. Sie sind und bleiben Alleineigentümer. Ihr Mann hat möglicherweise auch keinen Anspruch auf den Zugewinnausgleich, da das Geld, das Sie für den Kauf des Hauses eingesetzt haben, Anfangsvermögen darstellt. Nur wenn das Haus jetzt mehr wert ist, als Sie damals bezahlt haben, bestünde möglicherweise ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hier kommt es aber auch darauf an, ob Ihr Mann seinerseits Vermögenszuwächse hatte, da immer das gesamte Vermögen betrachtet wird.

Wir haben beide Kinder, aber keine gemeinsamen. Wie werden Kindergeld und Kindesunterhaltszahlungen bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes, den mein Partner mir zahlen müsste, berücksichtigt?

Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Kindesunterhalt, der zufließt, ebenfalls nicht, da er dem Kind zusteht. Muss Kindesunterhalt bezahlt werden, ist er aber vom Einkommen in Höhe des Zahlbetrages abzuziehen.

Mein Sohn und seine Frau haben sich getrennt. Beide haben hohe Schulden. Die Frau beteiligt sich seit der Trennung nicht an der Schuldentilgung. Muss der Sohn die Schulden allein abtragen?

Wenn beide die Kredite gemeinsam aufgenommen haben, haften beide meist gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sich der Darlehensgeber nach seiner Wahl bei dem Schuldner das Geld holt, der ihm leistungsfähig erscheint. Ihr Sohn kann aber den sogenannten Gesamtschuldner- ausgleich von seiner getrennt lebenden Ehefrau verlangen. Ist die Ehefrau derzeit nicht zahlungsfähig und hat sie für diesen Regressanspruch auch sonst keine Sicherheiten zu bieten, sollte der Sohn von ihr zumindest die Abgabe eines notariellen vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses fordern. Damit kann er, wenn sie wieder zahlungsfähig werden sollte, gegen sie vollstrecken. Außerdem wird die Verjährung verlängert.

"Stimmt der Partner nicht zu, erfolgt Scheidung nach drei Jahren."

Meine Tochter und ihr Mann leben seit einem Jahr getrennt. Kann sie jetzt die Scheidung beantragen? Was passiert, wenn er die Scheidung nicht will?

Die Tochter kann nach dem Trennungsjahr die Scheidung über einen Rechtsanwalt beantragen. Die Ehe wird nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden, wenn der Ehemann zustimmt. Stimmt der Ehemann der Scheidung nicht zu, kann die Ehe in der Regel erst nach Ablauf einer dreijährigen Trennungsdauer geschieden werden.

Wir wollen einen Ehevertrag schließen. Können wir das allein schriftlich vereinbaren?

Nein, der Gesetzgeber schreibt für einen Ehevertrag die notarielle Beurkundung vor, da ein solcher Vertrag weitreichende rechtliche Folgen hat. Eine handschriftliche Vereinbarung wäre unwirksam.

Ich möchte in Kürze heiraten. Mein Partner will dann in meine Wohnung ziehen. Er hat Schulden und es kam schon zu Pfändungen. Kann ich verhindern, dass dabei auf mein Vermögen zugegriffen wird?

Empfehlenswert ist, ein Vermögensverzeichnis aufzustellen, bevor Ihr Partner zu Ihnen zieht. Eine Unterschriftsbeglaubigung beim Notar dokumentiert die Zeit der Anlegung des Verzeichnisses. Achten Sie darauf, das Verzeichnis immer wieder zu aktualisieren. Das Aufbewahren von Rechnungen kann hierbei hilfreich sein.