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Wer in Wohnung arbeitet und wohnt, hat höheren Schutz BGH stärkt Rechte von Mietern

10.07.2014, 01:21

Karlsruhe(dpa) l Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt, die in ihren Räumen wohnen und arbeiten - aber nur einen Mietvertrag für beide Zwecke haben. Sie genießen demzufolge den für Privatmieter geltenden besseren Kündigungsschutz, wenn die Art der Hauptnutzung unklar ist.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil vom Mittwoch den Betreibern einer Hypnosepraxis recht, die im Erdgeschoss ihres gemieteten Berliner Hauses eine Praxis hatten und im oberen Stockwerk wohnten. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil.

Der Richterspruch betrifft sogenannte Mischmietverträge, bei denen es einen Vertrag über die Miete von Gewerbe- und Wohnräumen gibt. Das sind nach Angaben des Mieterbundes solche wie in dem vom BGH entschiedenen Fall. Wer in seiner Wohnung einen Büro- oder Praxisraum für seine selbstständige Tätigkeit habe, sei dagegen nicht betroffen.

Bei gemischten Verträgen ist häufig unklar, ob ein gewerblicher oder ein privater Wohnraum-Mietvertrag vorliegt. Eine Einordnung hat aber erhebliche Folgen für beide Seiten. Denn Gewerbetreibende genießen nicht den gesetzlichen Kündigungsschutz von Privatleuten und können daher leichter gekündigt werden.

Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Art der Hauptnutzung nicht klar. Als der Vermieter kündigte, kam es darüber zum Streit. Der BGH meinte, wenn die Gewerbenutzung nicht eindeutig überwiege, sei zum Schutz der Mieter von einem privaten Wohnraum-Mietvertrag auszugehen.