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Rollstuhlfahrer haben Recht auf Kostenübernahme Pflegekassen müssen Treppensteighilfe zahlen

21.07.2014, 01:29

Kassel (AFP) l Behinderte und gebrechliche Menschen haben Anspruch auf eine sogenannte Treppensteighilfe für ihren Rollstuhl. Leistungspflichtig ist die Pflegekasse, wenn das Gerät eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht, wie am vergangenen Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 3 KR 1/14 R)

Es gab damit einem heute 81-jährigen Mann aus dem Rheinland Recht. Er ist nahezu blind und beidseitig beinamputiert. Er wohnt in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses, in dem kein Aufzug vorhanden ist. Damit er zumindest mit Hilfe seine Wohnung verlassen und auch andere Menschen besuchen kann, beantragte der Mann eine Treppensteighilfe. Diese wird hinten am Rollstuhl befestigt und ermöglicht mit elektrisch angetriebenen Zusatzrädern das Überwinden von Treppen. Die Kosten liegen etwa zwischen 5000 bis 6500 Euro.

Die Krankenkasse des Mannes lehnte den Antrag ab. Die Treppensteighilfe sei nur wegen der "besonderen Wohnsituation" des Mannes erforderlich. Hierfür seien die Krankenkassen nicht zuständig. Das BSG stimmte dem zu. Zuständig sei aber die Pflegeversicherung. Seit 2012 müsse die Pflegeversicherung laut Gesetz Hilfsmittel bezahlen, die "eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen". Das treffe hier auf die Treppensteighilfe zu.

Dabei hätte die Krankenkasse den Antrag des 81-jährigen Rollstuhlfahrers aber nicht einfach abweisen dürfen, betonte das BSG. Sie hätte ihn zumindest an die Pflegekasse weiterleiten müssen. Weil sie das nicht gemacht hat, muss nun die Krankenkasse des Mannes die Treppensteighilfe bezahlen.