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Nachbarschaftsrecht Stacheldrahtzaun in Wohngebieten verboten

26.08.2014, 01:17

Magdeburg (vs) l Ein Zaun, ein Gitter, eine Holzwand, eine Mauer oder eine Hecke grenzt das eigene Grundstück deutlich sichtbar vom Nachbargrundstück ab und bietet Schutz nach außen. Aber eine solche "Einfriedung" kann auch stören. Und vor allem kostet sie Geld. Da wundert es nicht, dass sich um dieses Bollwerk nach außen mancherlei Fragen ranken. Sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbart haben, gelten folgende Regeln:

Die Einfriedung eines Grundstücks muss immer auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Nur wer sich bei gegenseitiger Einfriedungspflicht (z. B. Hühnerhaltung bei dem einen, Hundehaltung bei dem anderen) mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze setzen. Jeder darf sein Grundstück einzäunen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Sollten Sie aber beispielsweise Kleintiere, wie Hunde oder Hühner halten, kann Ihr Nachbar durchaus von Ihnen verlangen, dass Sie einen Zaun errichten. Das nennt sich Einfriedungspflicht. Diese entsteht immer dann, wenn durch ein Grundstück andere beeinträchtigt werden.

Wie die Einfriedung dann auszusehen hat, liegt zum einen daran, weswegen sie gefordert wurde und zum anderen auch an den Anlagen der Nachbarschaft. Das heißt beispielsweise, dass Sie, wenn Sie Hühner halten, wohl einen Zaun errichten müssten, durch den diese nicht hindurchkommen. Außerdem darf er sich vom Aussehen nicht zu sehr von denen der Nachbarn unterscheiden.

Das nennt sich dann ortsüblich. Wenn natürlich jeder in Ihrer Umgebung einen anderen Zaun, eine Mauer oder Hecke hat, dann dürfen auch Sie sich frei entscheiden. Wichtig ist dann nur, dass der Zaun nicht höher als zwei Meter ist.

Wenn Sie eine Mauer oder einen Zaun errichten, müssen Sie sich aber an das örtliche Baurecht halten. Ihre Begrenzung muss standfest sein und darf andere nicht gefährden. Deshalb darf zum Beispiel in Wohngebieten kein Stacheldrahtzaun errichtet werden.

Manchmal sind Einfriedungen sogar genehmigungspflichtig. Daher empfiehlt es sich in Zweifelsfällen beim Bauamt der örtlichen Gemeindeverwaltung nachzufragen.

Steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze ein Gebäude, kann kein zusätzlicher Zaun gefordert werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Gemeinden in Bebauungsplänen oder anderen Vorschriften die Einfriedung, etwa von Vorgärten, untersagen. Auch hier gilt: bei Zweifeln immer nachfragen. Sind beide Nachbarn zur Einfriedung verpflichtet, werden die Kosten der Errichtung und Unterhaltung geteilt.

Diese Grundsätze gelten auch für andere Einfriedungen als Zäune, z. B. Hecken. Bei der Anpflanzung einer Hecke auf dem eigenen Grundstück ist allerdings der gebotene Grenzabstand einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um eine gemeinsam auf die Grenze gepflanzte Hecke. Muss eine Mauer, die direkt an der Grundstücksgrenze steht, erneuert oder renoviert werden, und können die Arbeiten nicht vom bebauten Grundstück aus durchgeführt werden, so muss der Nachbar das dulden, wenn ihm dadurch kein wesentlicher Nachteil entsteht. Wenn Sie ohne Grenzabstand bauen wollen, sind Sie nach dem Nachbarschaftsgesetz für Sachsen-Anhalt verpflichtet, das dem Nachbarn mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Auch Bauart und Bemessung müssen im Schreiben enthalten sein.

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.