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Nachbarschaftsrecht Überhängende Äste nicht einfach selbst abschneiden

29.08.2014, 01:11

Magdeburg (vs) l Bäume und Sträucher, die vorschriftsmäßig angepflanzt sind oder deren Beseitigung wegen Ablaufs der Frist nicht mehr verlangt werden kann, bereiten dennoch manchmal Probleme.

Hin und wieder ragen Zweige eines solchen Baums oder Strauches auf das Nachbargrundstück herüber oder die Wurzeln dringen in das Nachbargrundstück ein. Dadurch können auf dem betroffenen Grundstück Beeinträchtigungen entstehen, weil dort die Pflanzen unter der Schattenwirkung oder der Wurzelausdehnung leiden.

Hier kann der betroffene Grundstückseigentümer unter angemessener Fristsetzung die Beseitigung der herüberragenden Zweige oder eingedrungenen Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so kann der Eigentümer oder, wenn er vom Eigentümer hierzu ermächtigt worden ist, auch der Mieter oder Pächter die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, etwa dem Boden die für das angepflanzte Gemüse notwendige Feuchtigkeit entziehen oder Anlagen, wie Plattenwege oder Abflussrohre, beschädigen.

Ebenso darf man Zweige -nicht aber ganze Bäume, die über die Grundstücksgrenze ragen, an der Grenze abschneiden. Auch hier verlangt das Gesetz allerdings eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang, zum Beispiel dadurch, dass ohne Beseitigung die im eigenen Garten für die Kinder geplante Schaukel nicht errichtet werden kann.

Dagegen genügt es nicht, wenn lediglich einige Blätter des Baumes auf den eigenen Rasen fallen. Darüber hinaus muss man in diesem Fall dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die störenden Zweige zu entfernen.

Erst wenn diese Frist verstrichen ist, darf man selbst zur Säge oder Gartenschere greifen. Dabei sollte man für den Rückschnitt einen Zeitpunkt wählen, der dem Baum möglichst wenig schadet, also nicht in der Wachstumsperiode vom 1. März bis 30. September.

Beschränkungen durch öffentlich- rechtliche Vorschriften sind auch hier zu beachten, so etwa durch Umweltschutzgesetze wie das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei den Gemeinden.

Bei Wurzeln und Zweigen kann der beeinträchtigte Eigentümer vom Nachbarn auch verlangen, dass dieser die Störenfriede selbst beseitigt.

Wenn ganze Bäume über die Grenze ragen, zum Beispiel weil sie schief gewachsen sind, besteht kein Selbsthilferecht. Bleibt der Nachbar untätig, kann gegebenenfalls der Rechtsweg beschritten werden.

Fallobst, das von Bäumen oder Sträuchern des Nachbargrundstücks herüberfällt, darf man behalten. Nicht erlaubt wäre es jedoch, Bäume oder Sträucher zu schütteln, damit die Früchte herabfallen, oder diese gar zu pflücken. Solange die Früchte am Baum hängen, ist allein deren Eigentümer zum Ernten berechtigt.

Lesen Sie nächsten Dienstag in Teil 5: Laubfall und Samenflug

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.