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Nachbarschaftsrecht 5: Laubfall und Samenflug müssen in der Regel geduldet werden

02.09.2014, 01:16

Magdeburg (vs) l Fallen von den Bäumen im Nachbargrundstück Samen, Laub oder Nadeln herüber oder weht der Wind Pflanzensamen über die Grenze, so kann das gelegentlich sehr stören, die Beseitigung wird möglicherweise sehr aufwendig.

Allerdings ist von den Gerichten noch nicht zweifelsfrei geklärt, welche Rechte man, abgesehen vom Abschneiden der überhängenden Zweige, in diesen Fällen geltend machen kann.

Ganz überwiegend werden die erwähnten Beeinträchtigungen als Immissionen angesehen. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 906 BGB) muss der Eigentümer eines Grundstücks solche Einwirkungen dulden, wenn sie die Benutzung seines Anwesens nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Laub und Pflanzensamen auf dem eigenen Grundstück muss man also hinnehmen.

Entscheidend sind die jeweiligen Umstände

Auch wesentliche Beeinträchtigungen, also zum Beispiel sehr viel Laub oder herabfallende Eicheln, muss der Eigentümer hinnehmen, wenn sie für das Wohngebiet normal, also ortsüblich, sind und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden können.

Entscheidend sind deshalb die jeweiligen Umstände, insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie der Charakter des Grundstücks und seiner Umgebung.

In der Regel wird man den Laubfall dulden müssen. Meist wird er keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstücks darstellen. Aber auch wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegen sollte, wird die Nutzung des Grundstücks durch das Bepflanzen mit Bäumen regelmäßig ortsüblich und deshalb vom Nachbarn zu dulden sein.

Ein Ausgleich in Geld für die Beeinträchtigungen, die sogenannte "Laubrente", wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Lesen Sie morgen in Teil 6: Benutzung fremder Grundstücke

Den gesamten Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.