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Datenschutz Daten werden wie Gold gehandelt

11.10.2014, 01:09

Berlin (dpa) l Wer Dienstleistungen nutzen oder Produkte kaufen möchte, muss bestimmte Daten preisgeben. Doch oft behält der Anbieter die Informationen auch dann noch, wenn man gar kein Kunde oder Nutzer mehr ist. Das muss nicht sein.

Egal, ob im Internet oder in der realen Welt: Jeder hat das Recht, von Unternehmen mindestens einmal im Jahr Auskunft über Daten zu verlangen, die die Firma über ihn speichert.

Dazu ist keinerlei Begründung notwendig, weil man sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnimmt, erklärt das Urheberrechtsportal "iRights.info". Zu diesem Zweck stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen Auskunfts-Musterbrief bereit.

Eine gezielte Selbstauskunft ist natürlich nur dann möglich, wenn man eine grobe Ahnung hat, wo Daten gespeichert sein könnten und an wen sie vielleicht weitergegeben wurden. Manche Unternehmen haben das Erteilen von Auskünften schon automatisiert. Facebook bietet etwa in den Kontoeinstellungen ganz unten die Funktion "Lade eine Kopie deiner Facebook-Daten herunter" an. Die Datensätze sind den Angaben nach noch unvollständig, sollen aber weiter ausgebaut werden.

Personenbezogene Daten können gelöscht werden

Wer durch ein Auskunftsersuchen herausgefunden hat, was über ihn gespeichert wurde, kann gleich der Datennutzung zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Dazu reicht den Experten zufolge eine E-Mail mit folgendem Text: "Ich widerspreche gemäß § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz der Verarbeitung oder Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung."

Grundsätzlich hat man ein Recht darauf, dass Unternehmen personenbezogene Daten sofort löschen, wenn diese für die Abwicklung eines Vertrages nicht mehr benötigt werden - auch hierfür gibt es einen vzbv-Musterbrief. Das Löschrecht gilt "iRights.info" zufolge auch für Online-Dienste. Eine Ausnahme bildeten Online-Shops, die bestimmte Daten nicht sofort löschen müssen, wenn diese etwa für Schadenersatzansprüche, zur Abrechnung oder für das Finanzamt gebraucht werden. Diese Daten müssen dann aber gesperrt werden und dürfen von der Firma nur noch eingeschränkt genutzt werden.

Insbesondere bei Adresshändlern und Werbetreibenden ist es den Angaben zufolge meist sinnvoller, seine Daten per Widerspruch dauerhaft sperren zu lassen. Denn der Löschantrag schließt etwa nicht aus, dass der eigene Datensatz trotz Löschung nachgekauft wird und wieder in der Datenbank landet.

Löschanspruch oft schwer durchzusetzen

Neuerdings ist es in vielen Fällen auch möglich, Suchtreffer zur eigenen Person vom Suchmaschinenbetreiber löschen zu lassen, wenn diese das Recht auf Privatsphäre oder auf den Schutz personenbezogener Daten verletzt.

In der Praxis ist es den Experten zufolge oft schwierig, seinen Löschanspruch durchzusetzen: Oft böten die Betreiber keine Löschmöglichkeit, ignorierten den Löschwunsch des Kunden, oder das Kundenkonto werde nur deaktiviert und die Daten blieben auf den Rechnern des Anbieters. Weigert sich ein Anbieter, Daten zu löschen oder ignoriert Anfragen, rät "iRights.info", sich bei demjenigen Landesdatenschutzbeauftragten zu beschweren, in dessen Zuständigkeit der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens fällt. Aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos sei eine Klage weniger sinnvoll.