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Telefonforum zum Abwasserbeitrag Ein Monat Zeit für Widerspruch

21.01.2015, 01:15

Wie kann ich mich wehren, wenn mein Abwasserverband jetzt Anschlussgebühren nachfordert, wollten sehr viele Leser von den Rechtsanwälten im Volksstimme-Telefonforum wissen. Die Antworten fasste Kerstin Singer zusammen.

Ich habe 1993 für den Kanalanschluss meines Grundstücks 18 000 DM bezahlt. Muss ich jetzt noch mal bezahlen?
Nein, wenn Sie nach der Wende bezahlt haben, dann gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, das heißt, sie müssen dafür nicht noch einmal bezahlen. Sollte doch ein Bescheid der Gemeinde eintreffen, sollten Sie in Widerspruch gehen.

Ich wohne in Magdeburg. Droht mir dort auch ein Herstellungsbeitrag- II-Bescheid?
Nein, in Magdeburg, Halberstadt und Halle müssen Sie das nicht befürchten, denn dort ist es privatwirtschaftlich geregelt. In Magdeburg gab es nie einen Anschlussbeitrag zur Abwasserentsorgung.

Warum ist es für mich günstiger, mich einer Musterklage anzuschließen anstatt selbst zu klagen?
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die solch eine Klage einschließt, dann ist es preiswerter, gemeinsam mit anderen ein Musterverfahren zu führen und sich die Kosten zu teilen.

Ich plane, ein Haus zu kaufen. Wie kann ich mich absichern, damit ich als Käufer nicht später den Herstellungsbeitrag II bezahlen muss?
Dann sollten Sie im Kaufvertrag regeln, dass Beiträge, die vor dem Kauf entstanden sind, vom Verkäufer zu tragen sind, und Beiträge, die danach entstanden sind, vom Käufer. Es sollte zugesichert werden, dass das Grundstück voll erschlossen ist. Dann sind sie rechtlich auf der sicheren Seite. Im Kaufvertrag sollte nicht das Bescheiddatum in der Frage entscheidend sein. Denn der Bescheid wird an den verschickt, der aktuell im Grundbuch steht.

Betrifft der Herstellungsbeitrag II denn nur Abwasser?
Nein, es kann auch andere kommunale Investitionen in die Infrastruktur betreffen, zum Beispiel den Ausbau von Straßen, Fußwegen, der Straßenbeleuchtung sowie der Wasserversorgung.

Ich habe gerade den Bescheid über den Herstellungsbeitrag II erhalten. Kann ich jetzt abwarten, was das Musterklageverfahren bringt?
Nein, Sie müssen auf jeden Fall innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Stichtag ist das Zustellungsdatum des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden, eine Begründung kann später nachgereicht werden. Trotzdem sollten Sie unter Vorbehalt bezahlen. Dann haben Sie Zeit, sich bis zum Eintreffen des Widerspruchsbescheides rechtlich beraten zu lassen.

Wir haben einen Widerspruchsbescheid erhalten. Was sollten wir jetzt tun?
Sie haben jetzt nur noch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen. Das muss mit einer Frist von einem Monat, ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, erfolgen. Vor dem Verwaltungsgericht können Sie sich selbst vertreten, aber auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Günstig ist es immer, wenn sich mehrere Betroffene zu einer Gemeinschaft zusammenschließen und versuchen, ihr Recht zu erstreiten.

Was sollte ich mitnehmen, wenn ich zur Rechtsberatung gehe?
Sie brauchen den Beitragsbescheid, einen Grundbuchauszug zum betroffenen Grundstück, möglichst einen Flurkartenauszug sowie die Satzung ihres Abwasserverbandes, in der die Beiträge stehen.

Kann mein Vermieter den Herstellungsbeitrag II auf mich als Mieter umlegen?
Nein, das ist nicht zulässig.

Ich habe einen Beitragsbescheid für mein Gartengrundstück erhalten. Danach werde ich für ein zweigeschossiges Haus veranlagt, obwohl auf dem Grundstück nur ein Schuppen und eine Garage stehen. Ist das rechtmäßig?
Ja, nach dem geltenden Beitragsrecht ist der Bescheid zulässig. Wenn Ihr Grundstück im Innenbereich der Gemeinde und vor Ihrem Grundstück eine betriebsfertige Abwasserleitung liegt, kann ein Abwasserbeitrag erhoben werden, auch wenn kein Grundstücksanschluss hergestellt wurde. Die Gerichte argumentieren, dass Sie ja die Möglichkeit hätten, jederzeit das Grundstück baulich zu nutzen und demzufolge den Vorteil, den Ihnen die Abwasserleitung bietet, in Anspruch zu nehmen. Dass Sie mit einem fiktiven zweigeschossigen Haus belastet werden, hängt damit zusammen, dass bei unbebauten Grundstücken auf die Bebauung in der Umgebung abgestellt wird.

Wir haben einen Bescheid für einen Herstellungsbeitrag II erhalten. Bisher war nie die Rede davon, weil wir ja schon seit DDR- Zeiten an die zentrale Abwasserleitung angeschlossen waren. Warum sollen wir jetzt bezahlen?
Ein Beitragsbescheid kann erlassen werden, wenn die Anlage - dazu zählt u. a. das Klärwerk und die Gesamtheit der Leitungen - erneuert, verbessert oder erstmalig hergestellt wurde.

Ich habe von einer Festsetzungsverjährung von vier Jahren gehört. Wieso sind nicht alle diese Beitragsforderungen verjährt?
Die Festsetzungsfrist von vier Jahren ist vom Gesetzgeber und auch von der Rechtsprechung seit Mitte 1990 systematisch ausgehebelt worden. Richtig ist nach wie vor, dass die Festsetzungsverjährungsfrist vier Jahre beträgt. Sie beginnt allerdings erst zu laufen, wenn die Anlage vor Ihrem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist und wenn eine wirksame Satzung vorliegt. Viele Abwasserverbände haben schon mehr als zehn Satzungsversuche seit 1991 hinter sich.

Der WAZ Wolmirstedt hat uns einen Bescheid für die Erstanschließung geschickt, obwohl wir schon beim Kauf dem Verkäufer extra für die Erschließung eine Menge Geld gezahlt haben. Ist das rechtmäßig?
Sie haben damals für die sogenannte innere Erschließung Ihres Gebietes bezahlt, die kostenlos an das Abwasserkontor Biederitz übertragen wurde. Das Abwasserkontor Biederitz hatte damals auch auf Widerspruch der Betroffenen hin auf eine Beitragserhebung verzichtet. Die jetzige Erhebung nach fast zwei Jahrzehnten durch den Wolmirstedter Abwasserverband halten wir daher für rechtswidrig. Der Verband hat ein Musterverfahrensvereinbarung gelehnt.

Ich habe gehört, dass man Musterklagen vor dem Verwaltungsgericht führen kann. Ist das richtig?
Leider kennt das deutsche Recht keine Möglichkeit, eine kostensparende Sammelklage vor dem Gericht durchzuführen. Es kann aber eine Musterverfahrensvereinbarung mit dem Abwasserverband abgeschlossen werden, wie Haus Grund dies gerade mit der Stadt Schönebeck oder dem Wasserverband Gardelegen macht. Wer sich daran anschließt, der bezahlt seinen Beitrag laut Bescheid, legt aber gleichzeitig Widerspruch ein. Nach Absprache mit dem Abwasserverband werden ein oder zwei Widerspruchsbescheide erlassen, auf die dann mit Klage vor dem Verwaltungsgericht reagiert wird.