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Bundesfinanzhof Rentner können Büro absetzen

Viele Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind für Millionen Steuerzahler in Deutschland von großer Bedeutung. In einem aktuellen Urteil hat sich das oberste Steuergericht erneut mit dem häuslichen Arbeitszimmer beschäftigt. Ein Rentner klagte und bekam Recht.

25.02.2015, 01:23

München (dpa) l Auch Rentner können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in bestimmten Fällen in voller Höhe von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass sie neben ihrer Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte haben und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Mit dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gab das oberste deutsche Steuergericht einem pensionierten Ingenieur Recht, der als Gutachter arbeitete und die Kosten für sein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses in Höhe von gut 2240 Euro von der Steuer absetzen wollte.

Das Finanzamt wollte den Abzug auf 1250 Euro begrenzen, das Finanzgericht sowie der Bundesfinanzhof sahen das Arbeitszimmer aber als voll abzugsfähig an (Az: VIII R 3/12). Auch an dem Raum im Keller störten sich die Richter nicht, da dieser mit Fenstern ausgestattet und wohnlich eingerichtet war.

Die Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts betrifft zwar zunächst den Einzelfall, dürfte aber auch für etliche andere Steuerzahler Auswirkungen haben. Auch andere Fälle, die noch in diesem Jahr vom Bundesfinanzhof entschieden werden sollen, dürften für viele Steuerzahler interessant sein:

Arbeitsecke
Für ein vollständiges Arbeitszimmer in der Wohnung fehlt vielen Steuerzahlern in Deutschland der Platz. Möglicherweise können sie aber künftig auch die Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich geltend machen: Denn der Bundesfinanzhof beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der betreffende Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird.

Grundsätzlich kann der Arbeitsplatz zu Hause aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Az: GrS 1/14)

Burn-Out
Die Kosten für die Behandlung einer typischen Berufskrankheit können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. In einem aktuellen Fall beschäftigen sich die Steuerrichter mit der Frage, ob auch ein Burn-Out darunter fällt. Mit einer Entscheidung darüber ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Die Zahl der Fehlzeiten durch Burn-Out ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen - die Entscheidung dürfte daher von großer Relevanz sein (Az: VI R 36/13).

Dienstwagen:
Wer von seiner Firma einen Dienstwagen bekommt, den er auch privat nutzen darf, muss sich bei der Auswahl des Autos in der Regel an bestimmte preisliche Obergrenzen halten oder zuzahlen. Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob die monatlichen Zuzahlungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig sind - oder aber zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören, an denen sich der Fiskus nicht beteiligt (Az: VI R 24/14)

Behinderungen
Kosten für den behindertengerechten Ausbau einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärungen angegeben werden.

Die Münchner Steuerrichter gehen derzeit der Frage nach, ob dies auch für andere Lebensbereiche gilt: Im konkreten Fall will ein querschnittsgelähmter Mann die Kosten für den behindertengerechten Umbau seiner Motoryacht steuerlich geltend machen (Az: VI R 30/14).