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Staatliche Leistung Kindergeld auch für Erwachsene

05.03.2015, 01:25

Berlin (dpa) l Kindergeld steht in aller Regel nicht den Kindern zu, sondern der Person, in dessen Haushalt der Nachwuchs lebt. Und selbst für ihre erwachsenen Kinder können Eltern den Zuschuss vom Staat noch erhalten. Drei Fakten rund ums Thema:

Kindergeld gibt es auch für Erwachsene: Grundsätzlich wird das Geld für unter 18-Jährige gezahlt. Darüber hinaus fließt es unter bestimmten Voraussetzungen auch länger: Eltern von arbeitslosen Kindern können es bis zu deren 21. Lebensjahr bekommen. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann es Kindergeld geben, wenn der Nachwuchs eine erste Ausbildung macht oder studiert. Das gilt auch für ein Kind, das ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr einlegt.

Eltern, deren Kinder noch einige Zeit in Ausbildung sind, können sich Hoffnungen auf Nachzahlungen machen. Über Zahlungen bis zum 27. Lebensjahr muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az.: 2 BvR 646/14). Eltern sollten Einspruch gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid und gegen die Ablehnung der Kinderfreibeträge im Steuerbescheid einlegen. Sowieso schon länger gezahlt wird das Kindergeld, wenn der Nachwuchs noch Grundwehr- oder Zivildienst geleistet, sich bis zu drei Jahre zum Wehrdienst freiwillig verpflichtet hat oder als Entwicklungshelfer tätig war. Diese Stationen müssen aber vor Juli 2011 angetreten worden sein.

Kindergeld bekommt nicht jeder zum gleichen Zeitpunkt: Maßgeblich für das Datum ist die letzte Ziffer der Kindergeldnummer. 2015 erhalten Haushalte mit den Endziffern 0 und 1 das Geld am Monatsanfang. Im Laufe des Monats erfolgt die Überweisung für Nummern mit den Endziffern 2 bis 7, die Endziffern 8 und 9 sind am Monatsende dran. Die genauen Daten für jeden Monat finden sich auf der Homepage der Arbeitsagentur in der Rubrik Familie und Kinder. Sie werden jedes Jahr neu festgelegt. Durch Wochenenden und Feiertage sind aber Verschiebungen möglich.

Kindergeld gibt es nicht für alle Kinder: Die Auszahlung entfällt, wenn es eine Kinderzulage aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einen Zuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Das gilt auch beim Bezug von Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Außerdem prüft das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung, ob sich der Kinderfreibetrag oder die Zahlung von Kindergeld günstiger auswirkt. Sind es die Freibeträge, wird der Anspruch auf Kindergeld der Einkommenssteuer hinzugerechnet.