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BGH-Urteil zu Internet-Auktionen Kontoinhaber haftet bei Missbrauch nicht automatisch

12.05.2011, 04:31

Karlsruhe (dapd). Der Inhaber eines Mitgliedskontos beim Internetauktionshaus eBay haftet nicht automatisch für die unbefugte Nutzung des Kontos durch Dritte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden. So reiche eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten des Kontos nicht aus, um den Inhaber im Missbrauchsfall vertraglich haftbar zu machen. Eine Schadenersatzklage gegen eine Kontoinhaberin über fast 33000 Euro blieb damit auch in letzter Instanz ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall aus Dortmund hatte die Beklagte ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto bei eBay. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos - vermutlich durch den Ehemann - eine komplette Gastronomieeinrichtung zum Verkauf angeboten, mit einem Eingangsgebot von einem Euro. Es handelte sich unter anderem um Küche, Tische und Stühle einer Bar.

Daraufhin gab der klagende eBay-Nutzer ein Maximalgebot von 1000 Euro ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Kontoinhaberin im Mai 2008 gegen Zahlung von 1000 Euro zur "Eigentumsverschaffung" an der Bar-Einrichtung auf, deren Wert er mit 33820 Euro bezifferte. Als die dafür gesetzte Frist verstrichen war, verlangte er Schadenersatz wegen "Nichterfüllung" in Höhe von 32820 Euro

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay haften Mitglieder zwar grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Der BGH sah aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen müsse.

Zwischen den Streitparteien sei deshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen. Da die AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart seien, hätten sie "keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter", betonte der BGH. (AZ: VIII ZR 289/09 - Urteil vom 11. Mai 2011)