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Sozialgericht Kart-Rennen ist keine Fortbildung für Banker

10.01.2011, 04:56

Stuttgart ( dapd ). Fortbildungsveranstaltungen sind nur dann durch die gesetzliche Unfallkasse versichert, wenn die Wissensvermittlung tatsächlich im Vordergrund steht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Arbeitgeber die Veranstaltung einstuft, sondern ob nachweislich ein Bezug zur Arbeit besteht. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Az .: L 8 U 2983 / 10 ).

Im konkreten Fall hatte ein Bankkaufmann auf Einladung eines Geschäftspartners an einer Informationsveranstaltung teilgenommen. Im Rahmen dieser Veranstaltung fanden auch Kart-Rennen statt. Bei einem dieser Rennen verletzte sich der Bankkaufmann so schwer, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung eintrat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung einer Versichertenrente jedoch ab, weil es sich bei der Informationsveranstaltung tatsächlich um eine Freizeitveranstaltung gehandelt habe.

Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Veranstaltung tatsächlich um eine Fortbildung gehandelt habe, seien betriebsbezogene Tätigkeiten von privaten abzugrenzen, urteilten die Landessozialrichter.