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Kundenrechte bei Lokführer-Streik Bei Verspätung kein Anspruch auf Schadenersatz

23.02.2011, 04:34

Magdeburg (rgm). Bahnkunden müssen während des akuten Tarifkonflikts zwischen der Gewerkschaft der Lokführer sowie der Deutschen Bahn und privaten Gesellschaften mit Störungen und Verspätungen rechnen. Sie können sich bei der kostenlosen Servicehotline (08000) 996633) und im Internet unter mobile.bahn.de/ris erkundigen.

Kommt es zu Verspätungen und Zugausfällen, haben die Kunden üblicherweise festgelegte Erstattungsansprüche. Bei einem Streik jedoch gelten diese Fahrgastrechte nach Ansicht der Deutschen Bahn nicht. Das Unternehmen setzt Streiks mit höherer Gewalt gleich. Das allerdings ist laut Verbraucherzentrale unter Reiserechtlern umstritten.

Wer eine andere Zugverbindung nutzen möchte, sollte sich beim Zug- oder Bahnhofspersonal vergewissern, ob der Zug freigegeben und damit kein Aufschlag zu zahlen ist. Einen Anspruch darauf haben Kunden während eines Streiks nicht.

Kunden haben auch keinen Anspruch auf Erstattung gekaufter Tickets. Es empfiehlt sich jedoch, bei dem Verkehrsunternehmen auf eine kulante Handhabung zu pochen. Die Deutsche Bahn erstattet Fahrgästen, die wegen streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder verpassten Anschlüssen ihre Reise nicht antreten können, kostenlos Tickets (inklusive zuggebundene Angebote) und Reservierung.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, muss selbst dafür sorgen, dass er pünktlich am Flughafen eintrifft. Die Fahrt mit der Bahn zum Flughafen gehört in der Regel nicht zum Pauschalpaket. Dies gilt auch für Rail-and-Fly-Angebote. Ein Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht für Verspätungen beim Transfer vom und zum Flughafen.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätungen und Ausfällen aufgrund von Streiks besteht nicht. Er kann allerdings bestehen, sofern das Verkehrsunternehmen seine Informationspflicht nachweislich verletzt hat. Es ist daher empfehlenswert, sich für fehlende oder mangelhafte Information die Adressen von Zeugen zu notieren.