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Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto Hohe Gebühren, kein Dispo: Das P-Konto hat seine Tücken

25.02.2011, 04:30

Seit dem 1. Juli 2010 können Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank beantragen, sofern sie dort schon ein Girokonto haben. Ziel des P-Kontos ist es, das Existenzminimum ohne richterliche Einzelentscheidung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Nach Ansicht von Experten ist der neue Pfändungsschutz für Schuldner attraktiv, doch es gibt auch Fallstricke. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums P-Konto.

Frage: Wie funktioniert ein Pfändungsschutzkonto?

Antwort: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist kein eigenständiges Bankkonto, sondern ein bereits bestehendes Girokonto, das auf Antrag des Verbrauchers bei seinem Kreditinstitut als ein P-Konto geführt werden kann. Damit greift automatisch der Basispfändungsschutz in Höhe des derzeitigen Freibetrages von 985,15 pro Monat – vorausgesetzt, das P-Konto weist ein entsprechendes Guthaben aus.

Bis zur Reform des Kontopfändungsschutzgesetzes vor gut einem halben Jahr führte die Pfändung eines Giro-Kontos zur kompletten Blockade: Überweisungen oder Lastschriften wurden nicht mehr abgewickelt. Wer sich vor Pfändung schützen wollte, musste die Vollstreckungsgerichte bemühen.

Frage: Hat die Art der Einkünfte des Schuldners Einfluss auf die Höhe des Pfändungsschutzes?

Antwort: Die Art der Einkünfte ist unerheblich. Auf dem P-Konto, das ein Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger schützt, sind neben Arbeitseinkommen, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus selbständiger Arbeit auch Geldgeschenke bis zum Erreichen des Freibetrages sicher.

Frage: Lässt sich der Pfändungsschutz noch erhöhen?

Antwort: Höherer Pfändungsschutz ist möglich, etwa dann, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Gleiches gilt beim Bezug von Kindergeld oder Kinderzuschlägen. Den Anspruch auf erhöhte Freibeträge muss der Kontoinhaber bei seinem Kreditinstitut mit speziellen Bescheinigungen belegen.

Frage: Wie wird ein Girokonto zum Pfändungsschutzkonto?

Antwort: Der Kontoinhaber sollte dem Kreditinstitut unter Angabe der Bankverbindung schriftlich mitteilen, dass er ein P-Konto wünscht. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. Entsprechende Vordrucke halten inzwischen viele Banken bereit. Die Bestätigung der Umwandlung durch das Kreditinstitut sollte ebenfalls schriftlich erfolgen. Die Umstellung auf ein P-Konto hat innerhalb von vier Bankgeschäftstagen zu erfolgen und gilt rückwirkend zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats.

Frage: Was geschieht mit Rücklagen, die am Monatsende vorhanden sind?

Antwort: Hat der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der Guthabenrest in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zu seinem geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.

Fragen: Welche Folgen hat die Konto-Umwandlung?

Antwort: Die Führung des P-Kontos wird von der Bank an die SCHUFA übermittelt, die den Vermerk zu ihren in der Regel bereits bestehenden Informationen zum jeweiligen Konto übernimmt. Jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Deshalb wird das Merkmal "P-Konto" an die SCHUFA übermittelt. Hier erfolgt der Abgleich, ob der Antragsteller bereits ein Pfändungsschutzkonto an anderer Stelle hat. Auswirkungen auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers darf dieser Vorgang nicht haben. Künftig werden auch andere Auskunfteien für die Registrierung der P-Konten zuständig sein.

Frage: Sind die Zahlungsfunktionen von Girokonto und P-Konto gleich?

Antwort: Verbraucherschützer haben ermittelt, dass das P-Konto zum Teil erhebliche Nachteile im Vergleich zum Girokonto mit sich bringt. Die monatlichen Gebühren sind im Schnitt pro Monat fünf bis sechs Euro höher als beim normalen Konto. Zudem müssen fast alle P-Kontoinhaber auf Dispositionskredit und Kreditkarte verzichten. Oft ist kein Online-Banking möglich. Mitunter sperren die Banken auch die Girokarte (EC-Karte).

Frage: Was müssen Schuldner noch beachten?

Antwort: Die meisten Regelungen des bisherigen gerichtlichen Pfändungsschutzes nach dem Sozialgesetzbuch I gelten nur noch bis zum Jahresende. Ab dem 1. Januar 2012 wird der Schuldnerschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.(epd)