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Amtsgericht München: Kein Recht auf Schnäppchen

20.04.2011, 04:27

München (dapd). Ein zu extremes Schnäppchen kann ungültig sein. Ist das Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung so groß, dass es ohne weiteres erkennbar ist, kann sich ein Käufer nicht auf den geschlossenen Kaufvertrag berufen, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer auf Nachfrage der zu niedrige Preis bestätigt wird.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Internet eine Pauschalreise nach Dubai für zwei Personen zum Preis von 1392 Euro gebucht. Regulär hätte die Reise mehr als das Dreifache gekostet. Der Käufer hatte sich zudem den niedrigen Preis telefonisch bestätigen lassen. Das Reiseunternehmen wollte den Vertrag aber nicht erfüllen und berief sich darauf, es habe sich um einen Softwarefehler gehandelt.

Der Kläger forderte nun seine Anzahlung zurück, eine Ersatzreise und Schadenersatz für die nutzlos verwendete Urlaubszeit. Das Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Anzahlung, wies im Übrigen die Klage jedoch ab. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei ohne weiteres erkennbar gewesen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Der Kläger hätte sich durch andere Quellen im Internet oder durch Reiseprospekte informieren können und erkennen müssen, dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und dass diesem die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis unzumutbar sei. Auch die telefonische Bestätigung des Preises ändere daran nichts,

Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen 163 C 6277/09)