Bundessozialgericht: Jobcenter müssen nicht für Fernseher zahlen
Kassel (dpa). Ein Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz-IV-Empfänger. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden. Ein TV-Gerät sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, urteilten die Bundesrichter. Und nur diese müssen Jobcenter den Hartz-IV-Beziehern als Ausstattung gewähren.
Ein Mann aus dem Kreis Göttingen hatte den Fernseher als Erstausstattung beantragt. Andere Gegenstände wurden von der Behörde bezahlt, das TV-Gerät nicht. Dagegen hatte sich der Arbeitslose gerichtlich gewehrt und zunächst recht bekommen. Das Bundessozialgericht allerdings hob am Donnerstag die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab (Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R).
Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen sollen "die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen" sicherstellen, so die Begründung. Freizeit-, Informations- und Unterhaltungs- bedürfnisse müssten aus dem Regelsatz bezahlt werden.