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Reklamation von Weihnachtsgeschenken Umtausch-Recht besteht nur bei Mangel am Produkt

04.01.2010, 04:53

Halle ( rgm ). Die Weihnachtsgeschenke sind ausgepackt. Doch was, wenn die Bluse beim Farbton daneben liegt, die Hose nicht passt, die Lieblings-CD gleich doppelt unterm Tannenbaum lag und der Fernseher nicht funktioniert ?

Weihnachtsgeschenke, die einen Mangel haben oder nicht funktionieren, stimmen zwar ärgerlich, aber rechtlich gesehen gibt es klare gesetzliche Regelungen für dieses Problem. " Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden ", so Gabriele Emmrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Er kann zunächst vom Verkäufer verlangen, dass er Ersatz liefert – jetzt allerdings ohne Fehler – oder für eine kostenfreie Reparatur sorgt.

Bei der Reklamation von Weihnachtsgeschenken spricht auch nichts dagegen, dass nicht der Käufer, sondern der Beschenkte selbst reklamiert. Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden. Auch kann bei bargeldloser Zahlung der Kontoauszug als Beweis für den Kauf des Geschenks bei einem bestimmten Händler und den Zeitpunkt des Kaufes dienen. Ein Umtausch für den Fall, dass das Geschenk nicht gefällt, nicht passt oder doppelt unter dem Weihnachtsbaum liegt, ist reine Kulanzsache des Verkäufers. Der Verkäufer kann bestimmen, ob er den Kaufpreis zurückerstattet, einen Gutschein ausstellt oder darauf besteht, dass sich der Kunde sofort etwas anderes aussucht.

Fragen rund um Umtausch, Reklamation und Garantie beantworten die Berater der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in allen Beratungsstellen und am Verbrauchertelefon unter ( 0900 ) 1775770 ( 1 Euro / Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend ) montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.