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Gericht: Für Hartz IV gilt Datum des Antrags

05.03.2010, 04:52

Darmstadt ( dpa ). Für die Auszahlung von Hartz-IVLeistungen ist das Eingangsdatum des Antrags entscheidend, nicht der Beginn der Bedürftigkeit. Dies gelte auch für Folgeanträge, entschied das hessische Landessozialgericht in einem gestern in Darmstadt bekanntgegebenen Urteil. Damit hob es eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt auf. ( Aktenzeichen : AZ L 7 AS 413 / 09 )

Ein Mann aus Hanau hatte versäumt, nach Ende eines Bewilligungszeitraums rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Er bekam Geld erst von dem Zeitpunkt an weitergezahlt, an dem sein Folgeantrag bei der Behörde eingegangen war. Diese Praxis sei richtig, meinten die Darmstädter Richter, zumal die Behörde auf die Notwendigkeit eines Folgeantrags hingewiesen hatte.

Das Sozialgericht Frankfurt hatte anders entschieden. Es hatte argumentiert, ein Leistungsantrag sei so lange wirksam, wie der Antragsteller Hilfe brauche. Das Landessozialgericht ließ Revision zu. In dieser Frage gebe es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, hieß es.