1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Inhaber muss WLAN-Anschluss mit Passwort schützen

EIL

BGH: Privatleute sind für unberechtigte Nutzung verantwortlich Inhaber muss WLAN-Anschluss mit Passwort schützen

Von Norbert Demuth 14.05.2010, 05:17

Internetnutzer müssen ihren WLAN-Anschluss durch ein persönliches Passwort vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte schützen. Andernfalls haften sie, wenn Fremde über einen unzureichend gesicherten Zugang eines solchen drahtlosen lokalen Funknetzes urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen oder verbreiten – etwa Musiktitel. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) am Mittwoch entschieden.

Karlsruhe/Berlin (ddp). Auf Schadenersatz könnten private Anschlussinhaber von der Musikindustrie in einem solchen Fall zwar nicht in Anspruch genommen werden. Ihnen drohe aber die Erstattung von Abmahnkosten in einer Höhe von maximal 100 Euro. Zudem könnten sie auf Unterlassung – also auf Schließung der Sicherheitslücke – in Anspruch genommen werden.

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht in dem Urteil eine Bestätigung der herrschenden Rechtspraxis. "Das BGH-Urteil stellt endlich klar, dass WLAN-Betreiber als sogenannte Störer für Urheberrechtsverletzungen über ihren Internet-Anschluss verantwortlich sind", sagte BVMI-Geschäftsführer Stefan Michalk. "Mit der häufig verwendeten Schutzbehauptung, ein Dritter hätte unberechtigt das WLAN genutzt, kann sich niemand aus der Affäre ziehen", betonte er.

Mit Blick auf die Abmahnkosten sagte er, offenbar gehe der BGH davon aus, dass künftig in vergleichbaren Fällen mit nur einem Musiktitel eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro erfolgen könnte. "Wer bei illegalen Downloads jetzt aber glaubt, mit 100 Euro billig davon zu kommen, kann schnell eine böse Überraschung erleben", so Michalk weiter. Bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, handele es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen. Dabei greife die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro nicht.

Laut BGH müssen private Anschlussinhaber ihre Netzwerksicherheit zwar nicht ständig dem neuesten Stand der Technik anpassen, aber die zum Zeitpunkt der Installation des Routers "marktüblichen Sicherungen" einhalten. Statt der werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers müssten sie "ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" verwenden.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner mahnte die Verbraucher nach dem BGH-Urteil zur Verschlüsselung ihrer WLAN-Anschlüsse. "Jedes offene WLAN-Netz ist eine Einladung zum Schwarz-Surfen. Wer sein Netz nicht verschlüsselt, muss damit rechnen, dass Unbekannte widerrechtlich darauf zugreifen und den Internetzugang auch für Straftaten nutzen", sagte Aigner.

Die medienpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Tabea Rössner, kritisierte das Urteil. Künftig werde es wohl nicht mehr möglich sein, im Café seine E-Mails abzurufen: "Denn die Anbieter müssten von ihren Kunden umständliche Anmeldeprozeduren verlangen, um diesen Dienst gesichert anbieten zu können."

Im vorliegenden Fall klagte die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Die Firma hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Die Plattenfirma behauptete, der WLAN-Anschluss des Mannes, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Tatsächlich hatte er das voreingestellte Passwort nicht verändert, was der BGH monierte (AZ: I ZR 121/08 – Urteil vom 12. Mai 2010).