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Maklerangebote Provision wird erst nach erfolgter Leistung fällig

21.05.2010, 04:49

Nürnberg ( rgm ). Wer seinen Kunden öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Mietangebote zur Verfügung stellt, darf sich diese Dienstleistung nicht erfolgsunabhängig und im Voraus bezahlen lassen. Mit der Forderung nach einem einmaligen " Service-Entgelt " verstößt er laut eines aktuellen Urteilspruchs des Bundesgerichtshofs gegen das für eine derartige Nachweistätigkeit anzuwendende Wohnvermittlungsgesetz

( Az. III ZR 153 / 09 ).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte eine Vermittlungs-Firma mit ihren Kunden jeweils eigene, auf ein Jahr befristete Verträge über die Zusendung von Mietangeboten geschlossen. Dabei fertigte sie ein persönliches Profil für den gewünschten Wohnraum an und stellte den Kunden nach einer Einmal-Zahlung von 179 bis 189 Euro anschließend verschiedene Mietobjektlisten zur Verfügung, die telefonisch oder per E-Mail abgerufen werden konnten. Darin waren Angebote zu verschiedenen, näher beschriebenen Mietobjekten enthalten, überwiegend mit Adresse, wobei auch der jeweilige Vermieter mit Telefonnummer benannt wurde. Mit der Begründung, diese Geschäftspraxis verstoße gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, verlangten die Kunden nun ihre Vorauszahlungen zurück.

Zu Recht, wie die Bundesrichter entschieden. " Außer einem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, keine Vergütungen irgendwelcher Art vereinbart und angenommen werden ", erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch.