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Neue " Düsseldorfer Tabelle " gilt rückwirkend zum 1. Januar 13 Prozent mehr Unterhalt für Scheidungskinder

Von Dorothea Hülsmeier 07.01.2010, 04:52

Für mehr als drei Millionen Trennungs- und Scheidungskinder könnte dies eigentlich eine gute Nachricht sein : Die Unterhaltssätze steigen in diesem Jahr kräftig um 13 Prozent. 36 bis 56 Euro mehr pro Monat – je nach Alter – bedeutet dies allein für Kinder, die den Mindestunterhalt bekommen. Doch diese Neuigkeit freut nicht jeden.

Düsseldorf ( dpa ). Der Anstieg ist eine Folge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Denn darin ist zur Entlastung der Familien die Erhöhung des Kindergeldes und des steuerlichen Kinderfreibetrages festgelegt. Steigt der Freibetrag, dann muss auch der daran gekoppelte Mindestunterhalt erhöht werden.

Nach der neuen " Düsseldorfer Tabelle " liegt der Mindestunterhalt bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500 Euro jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Je nach Einkommen und Alter kann der Unterhalt auf bis 682 Euro monatlich für Kinder bis zu 17 Jahren ausmachen. Aber die Familienrichter sehen in dem Zuschlag keinen Grund zur Freude.

Erstens profitieren nach Ansicht des Düsseldorfer Familienrichters Jürgen Soyka nur die Kinder besserverdienender Unterhaltszahler – meist sind es die Väter – von der Erhöhung. Bei den Einkommen unter 1500 Euro netto im Monat könnten die Unterhaltspflichtigen häufig noch nicht einmal den in der Tabelle ausgewiesenen Satz an die Kinder zahlen. Man spricht dann von " Mangelfällen ".

Die " Verteilungsmasse " bleibt gleich, denn am Selbstbehalt der Unterhaltszahler haben die Familienrichter in der neuen Tabelle vorerst nicht rühren wollen. Zu dem Thema steht noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aus. Der Mindestselbstbehalt liegt derzeit bei 900 Euro. Leidtragende sind in der Regel die Mütter. Es gilt laut Soyka die einfache Regel : " Je höher der Kindesunterhalt, desto geringer der Ehegattenunterhalt. "

Dem Verband Alleinerziehender Mütter und Väter ( VAMV ) reicht der Anstieg von 13 Prozent nicht. Die durchschnittlichen Kosten für ein Kind betrügen 550 Euro im Monat, sagt die VAMV-Vorsitzende Edith Schwab. Nur etwa ein Drittel aller Kinder erhielten überhaupt den ihnen zustehenden Unterhalt, ein Drittel bekomme nur unregelmäßig oder nicht in der vereinbarten Höhe Unterhalt, und ein Drittel kriege gar nichts – wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder unzureichender Zahlungsmoral. Der Verband fordert daher eine Grundsicherung für jedes Kind in Höhe von 500 Euro – zahlbar aus Steuergeldern.

Neue Tabelle wohl

schon im Sommer

Familienrichter Soyka schüttelt angesichts dieser Forderung den Kopf. " Es kann nicht sein, dass ein Kind von fünf Jahren einen Bedarf von 500 Euro hat und ein Unterhaltspflichtiger einen Mindestbedarf von 900 Euro. " Abzüglich der Miete stünde dem Vater dann so viel zu wie dem Nachwuchs im Kindergartenalter. " Das müssen wir verhindern. " Aber auch die Steuergeschenke der schwarz-gelben Koalition bereiten den Familienrichtern Kopfschmerzen. Da der Mindestunterhalt an den Kinderfreibetrag gekoppelt ist, droht wegen der Steigerung die gesamte Unterhaltstabelle in Schieflage zu geraten.

Aber schon im Sommer muss die " Düsseldorfer Tabelle " wohl ganz neu konzipiert werden. Denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet nicht nur über die Höhe des Selbstbehaltes, sondern auch über das Existenzminimum und die Regelsätze für Kinder in Hartz-IV-Familien.

Denn auch hier gibt es eine Schieflage. Die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder liegen derzeit je nach Alter zwischen 215 und 287 Euro und damit weit unter den Unterhaltssätzen für Trennungskinder.

Zur einfacheren Berechnung der Unterhaltssätze für Trennungskinder hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 1962 die bundesweit geltende " Düsseldorfer Tabelle " erstellt. Sie wird mit den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte und mit dem deutschen Familiengerichtstag abgestimmt. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar. In der Regel wird die " Düsseldorfer Tabelle " alle zwei Jahre aktualisiert. Jetzt wurde nach Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes mit einer Erhöhung des Kindergeldes und der steuerlichen Kinderfreibeträge eine Neuberechnung der Unterhaltssätze notwendig. ( dpa )