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Wie fremde Hilfe anerkennen ? Geldschenkung für Hilfsleistungen möglich

11.02.2010, 04:52

Ich bin 81 Jahre alt, verwitwet und auf fremde Hilfe durch meine Nachbarn und Freunde angewiesen. Meine Kinder lassen sich nur sehr selten sehen. Kann ich den Menschen, die mir heute helfen, Geld geben ? Können meine Kinder dagegen etwas unternehmen ?

Es antwortet Dr. Maximilian Zimmer, Notar in Wernigerode : Sie können frei entscheiden, ob Sie den Menschen, die Ihnen bei den täglichen Verrichtungen helfen oder Sie unterstützen, Geld geben. Ihre Kinder können das weder verbieten noch etwas dagegen tun. Sie sind auch berechtigt, in einem Testament festzulegen, dass die Sie unterstützenden Personen nach Ihrem Ableben eine bestimmte Zuwendung ( Vermächtnis ) als Dank für die Unterstützung zu Ihren Lebzeiten erhalten. Ebenso können Sie diese Personen auch zu Erben einsetzen. Voraussetzung für beides ist allerdings, dass Sie nicht an ein gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag, z. B. mit Ihrem vorverstorbenen Ehepartner, gebunden sind.

Ihren Kindern steht lediglich ein Pflichtteilanspruch zu, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder der ihrerseits festgelegte Erbteil den Pflichtteil nicht erreicht. Ein sogenannter Pflichtteilergänzungsanspruch besteht ferner, wenn Sie durch lebzeitige Schenkungen Ihr Vermögen soweit verringert haben und hierdurch eine Beeinträchtigung des Pflichtteilanspruchs erfolgt. Hierbei werden grundsätzlich die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem bei diesem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet und daraus der Pflichtteilanspruch errechnet. Seit dem 1. Oktober 2010 gilt jedoch, dass derartige Schenkungen nur noch voll auszugleichen sind, wenn der Todesfall im ersten Jahre nach der Schenkung eintritt. Mit jedem weiteren Jahr reduziert sich der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten um ein Zehntel, so dass er nach dem Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung ganz erlöscht.

Sogenannte Anstandsschenkungen, also kleinere Zuwendungen zum Beispiel für Geburtstage etc. werden hierbei überhaupt nicht berücksichtigt. Größere Zuwendungen werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn es sich um Pflichtschenkungen handelt, welche aus sittlicher Pflicht geboten erscheinen. Bezüglich der Zahlungen für Pflegeleistungen ist eine Differenzierung notwendig. Handelt es sich um belohnende Zuwendungen für ursprünglich unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen, werden diese nur dann als Pflichtschenkung anerkannt, wenn besondere Umstände vorliegen, z. B. besonders umfangreiche Leistungen erbracht wurden.