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Arbeitsrecht Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse

11.02.2010, 04:52

München ( rgm ). Verweigert ein Arbeitnehmer angebotene Deutschkurse, obwohl er nicht in der Lage ist, schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen, kann ihm gekündigt werden. Dies geht laut D. A. S. aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( BAG, Az. 2 AZR 764 / 08 ).

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz – verbietet eine Ungleichbehandlung aus Gründen der " Rasse ", der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

In begründeten Fällen kann insbesondere im Arbeitsverhältnis von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden, wenn die jeweilige Tätigkeit bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten verlangt.

Der Fall : Ein 1948 in Spanien geborener Mann hatte seit 1978 als Produktionshelfer in einem Unternehmen der Autozulieferindustrie gearbeitet. Seit 2001 gab es für seine Arbeitsstelle eine Stellenbeschreibung, nach der die Arbeit Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderte. Der Arbeitnehmer absolvierte zwar einen Deutschkurs, lehnte aber angebotene Folgekurse ab.

2004 wurde der Betrieb nach neuen Qualitätsnormen zertifiziert. Der Arbeitgeber stellte fest, dass der Mann Arbeitsund Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Er wurde mehrfach auch unter Androhung der Kündigung dazu aufgefordert, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Da er dem nicht nachkam, wurde ihm gekündigt. Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein, da er sich wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert fühlte.

Das Urteil : Nach Mitteilung der D. A. S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Eine auch nur indirekte Diskriminierung liege hier nicht vor. Der Arbeitgeber habe das Recht, ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Er habe dem Arbeitnehmer auch ausreichend Gelegenheit dazu gegeben, diese zu lernen.

( Bundesarbeitsgericht ; Urteil vom 28. 01. 2010, Az. 2 AZR 764 / 08 )