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Urteil 2 Spezialschule ist nicht von der Steuer absetzbar

10.05.2010, 04:49

Neustadt / Weinstraße ( ddp ). Grundsätzlich sind die Kosten für eine Privatschule steuerlich absetzbar – wenn auch in einem engen Rahmen. So dürfen Schulgeldzahlungen nur zu 30 Prozent abgesetzt werden, wobei der Abzug auf 5000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt ist. Für den Besuch einer privaten Logopädieschule gilt Absetzbarkeit aber nicht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ( AZ : 1 K 2338 / 08 ).

Laut Gericht ist eine private Logopädieschule nicht automatisch einer Privatschule gleichzusetzen. Denn ein Sonderausgabenabzug der privaten Schulkosten setzt voraus, dass es sich bei der Schule um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt. Die Eltern mussten die Kosten von über 8000 Euro alleine tragen.

Eltern sollten deshalb vor der Anmeldung des Nachwuchses auf einer Logopädieschule klären, ob die Schule die Voraussetzungen erfüllt, damit das Schulgeld abgesetzt werden kann.