1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Privat aufgestelltes Halteverbotsschild ist wirkungslos

Behördliche Dauergenehmigung rechtswidrig Privat aufgestelltes Halteverbotsschild ist wirkungslos

02.02.2010, 04:52

Nürnberg ( rgm ). Ein privates Umzugsunternehmen darf amtliche Halteverbotsschilder nicht nach eigenem Gutdünken aufstellen, selbst wenn es sich diese offiziell von der Verkehrsbehörde besorgt und dafür eine Pauschal-Genehmigung erhalten hat. Bei einer solchen Vorgehensweise handelt es sich um einen Schein-Verwaltungsakt, der ohne rechtliche Wirkung ist. Darauf hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen ( Az. 1 S 3263 / 08 ).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( www. anwaltshotline. de ) berichtet, wurde mit diesem Urteil der an einen Autohalter ergangene Gebührenbescheid in Höhe von 154, 57 Euro für ungültig erklärt. Seine Frau hatte dessen Fahrzeug am Abend vorher just an der Stelle geparkt, wo am Morgen der Möbelwagen beladen werden sollte. Dabei war ihr das angeblich schon zwei Tage vorher von der Spedition aufgestellte Verbotsschild nicht aufgefallen. Zwar konnte der Mann noch in letzter Minute vor dem Eintreffen des inzwischen bestellten Abschleppfahrzeuges das Auto wegfahren – doch nun sollte er zumindest die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang bezahlen.

Zu Unrecht, wie es im Mannheimer Urteilsspruch heißt. Wobei es den Richtern gar nicht einmal darauf ankam, ob denn nun, wie vom Unternehmen behauptet, das Schild wirklich rechtzeitig aufgestellt worden oder, nach Aussage der Frau und weiterer Zeugen, am Abend zuvor noch gar nicht da war.

" Für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen sind neben der Straßenbaubehörde nur die Straßenverkehrsbehörden zuständig ", erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle. Im konkreten Fall konnte das Umzugsunternehmen ohne jegliche vorherige Ab- oder Rücksprache mit einer Behörde darüber gemäß seiner betrieblichen Erfordernisse selbst entscheiden. Wenn es auch dafür die behördliche Genehmigung über die Dauer eines Jahres hatte, sind dadurch dem Umzugsunternehmen nicht die notwendigen hoheitlichen Befugnisse übertragen worden.

Die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erfolgte Überlassung der Entscheidung über die Einrichtung von Halteverbotszonen ist vielmehr rechtswidrig. Und die Aufstellung der Schilder bleibt ohne die notwendige amtliche Wirksamkeit.