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Änderungen ab 1. April Schufa muss gespeicherte Daten offenlegen

31.03.2010, 04:52

Berlin ( dpa ). Zum 1. April gelten wieder einige Neuregelungen – unter anderem zum Datenschutz für Bankkunden und Kreditnehmer.

DATENSCHUTZ : Bürger erhalten mehr Rechte gegenüber Auskunfteien wie der Schufa. Diese müssen künftig die gespeicherten persönlichen Daten offenlegen und erklären, nach welchen Maßstäben sie die Kreditwürdigkeit von Konsumenten beurteilen. Mit dem mathematisch-statistischen Verfahren " Scoring " berechnen sie, wie hoch das Risiko ist, dass ein Kunde seine Schulden nicht bezahlt. Verbraucher können fehlerhafte Einstufungen auch korrigieren lassen. Der Bundestag hatte am 29. Mai 2009 eine entsprechende Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes verabschiedet. Die Opposition kritisierte die Änderung damals als nicht ausreichend. Bürger erhalten grundsätzlich einen Anspruch auf eine jährliche kostenfreie Auskunft über die sie betreffenden Daten.

RABATTRUNDE FÜR ARZNEIMITTEL : Bis zu 35 Millionen Versicherte werden sich vom 1. April an auf neue Arzneimittel einstellen müssen. Der AOKVerband vereinbarte neue Rabattverträge für insgesamt 80 zusätzliche Wirkstoffe, die morgen in Kraft treten. Ärzte dürfen dann nur noch kostengünstige, rabattierte Arzneien – sogenannte Nachahmer-Präparate oder Generika – verschreiben. Davon erhofft sich der Verband schon in diesem Jahr Einsparungen von 520 Millionen Euro. Insgesamt gelten AOKRabattverträge dann für 143 Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen.

Der Deutsche Apothekerverband wies darauf hin, dass sich auch die sieben Millionen Versicherten der Techniker Krankenkasse sowie die vier Millionen Versicherten von 36 kleinen Krankenkassen wegen neuer Rabattverträge an neue Medikamente werden gewöhnen müssen.

UMWELTAUFLAGEN

FÜR KAMINE : Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten neue Umweltauflagen. Die Regelung zur Staubreduzierung betrifft zunächst neue Öfen. Aber auch für bestehende Anlagen sollen Grenzwerte festgelegt werden. Wenn sich durch Herstellerbescheinigung oder Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen lässt, können diese Anlagen zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Ansonsten müssen sie zwischen 2014 und 2024 nachgerüstet oder gegen umweltfreundlichere Anlagen ausgetauscht werden. Die Verordnung ist bereits am 22. März in Kraft getreten.