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Nachbarschaftsrecht Muss der Nachbar die Katzenhaufen beseitigen?

08.04.2010, 04:52

Frage : Die Katzen unseres Nachbarn hinterlassen regelmäßig " Haufen " auf unserer Wiese. Ist der Nachbar verpflichtet, diese zu beseitigen ?

Es antwortet Dr. Holger Neumann von Haus & Grund Sachsen-Anhalt : Die Problematik der Katzenhaltung hat die Gerichte in unterschiedlichen Instanzen bereits mehrfach beschäftigt. Einigkeit herrscht darüber, dass die Haltung einer Mehrzahl von Katzen, die auf dem Nachbargrundstück gehalten werden und die auf das eigene Grundstück herüber kommen, unterbunden werden kann. Bei einer einzelnen Katze ist die Rechtsprechung uneinheitlich.

Im Gegensatz zu Hunden, bei denen die Gerichte verlangen, dass das Grundstück eingezäunt wird, sind Katzen Wildtiere und können bei artgemäßer Haltung in ihrem Auslauf nicht beschränkt werden. Zwar gibt es einige Amtsgerichte und auch Landgerichte, die einen Abwehranspruch des Grundstückseigentümers grundsätzlich bejahen, so zum Beispiel das Amtsgericht Passau ( Urteil vom 09. 03. 1983 11 C 708 / 82 ) und das Oberlandesgericht Köln ( Urteil vom 17. 09. 82 20 U 44 / 82 ). Die meisten Gerichte gehen aber davon aus, dass das Halten einer Katze durch den Nachbarn und auch das Betreten des eigenen Grundstückes mit den dementsprechenden Nachteilen zu dulden ist.

Unter diesen Gesichtspunkten dürfte auch zu beurteilen sein, ob der Nachbar verpflichtet ist, die Kotablagerung seiner Tiere zu entfernen.

Prinzipiell gibt es zwar einen Anspruch nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus der Haftung des Tierhalters. Für den Betroffenen besteht allerdings das Problem nachzuweisen, ob die Kotablagerungen wirklich von der Katze des Nachbarn stammen. Bestreitet das also der Nachbar, dürfte allein der Nachweis der Verursachung schon schwierig werden.

Zudem ergibt sich die Frage, ob ein Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn berechtigt ist. Denn nur ein schuldhaftes Verhalten kann einen derartigen Anspruch auslösen. Geht man davon aus, dass die Mehrzahl der Gerichte die Haltung einer Katze als sozialadäquat und demzufolge das Streunen einer Katze – ähnlich wie das Verwehen von Unkrautsamen oder Blättern vom Grundstück des Nachbarn – als üblich ansehen, so kann man die gerichtlichen Chancen eher als gering einschätzen.

Der schnellere und bessere Weg ist also eine Einigung mit dem Nachbarn oder die Entfernung der Hinterlassenschaften durch den betroffenen Grundstückseigentümer selbst.