1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Bei Zusatzbeitrag gilt ein Sonderkündigungsrecht

Gesetzliche Krankenkassen Bei Zusatzbeitrag gilt ein Sonderkündigungsrecht

05.05.2010, 04:49

Magdeburg ( ahi ). Seit dem 1. Juli 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der einheitliche Beitragssatz von 14, 9 Prozent. Jede Kasse darf jedoch einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens erheben – ein Dutzend Kassen hat davon bereits Gebrauch gemacht. Nun hat auch die Barmer GEK angekündigt, spätestens 2011 einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser Beitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Bei einem Bruttoeinkommen von 3750 Euro monatlich ( Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2010 ) oder mehr macht das monatlich bis zu 37, 50 Euro oder jährlich 450 Euro aus. Alternativ können Kassen auch, ohne das Einkommen zu prüfen, eine Pauschale von bis zu acht Euro monatlich einziehen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat dazu Fragen und Antworten zusammengestellt :

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht ? Spätestens vier Wochen, bevor die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhebt, muss sie die Versicherten darüber und über das Sonderkündigungsrecht informieren. Die Betroffenen können schriftlich ihren Kündigungsanspruch geltend machen. Die Kündigungfrist beträgt zwei Monate. Das Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nicht bei Versicherten, die einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindung an die Kasse abgeschlossen haben.

Wer sein Sonderkündigungsrecht nutzt und zu einer anderen Kasse wechselt, muss den anfallenden Zusatzbeitrag trotz der Kündigungsfrist nicht zahlen. Auch wenn es Verzögerungen beim Wechsel gibt, fällt der Zusatzbeitrag nicht an. Sollte eine Kasse ihre Versicherten nicht rechtzeitig auf die Erhebung des Zusatzbeitrages hinweisen ( 1-Monats-Frist ), darf sie diesen nicht erheben.

Wie viel Zeit bleibt für die Kündigung ? Nach der Mitteilung der Kasse haben Sie vier Wochen Zeit, zu kündigen. Versicherte, die seit 18 Monaten bei einer Krankenkasse versichert sind, können jederzeit kündigen und mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist wechseln.

Was passiert nach der Kündigung ? Spätestens nach zwei Wochen sollte die Versicherung die Kündigung bestätigen. Dieses Schreiben müssen Sie beim Wechsel in eine neue Krankenkasse vorgelegen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, jeden Kunden aufzunehmen. Nach dem Wechsel müssen Sie mindestens 18 Monate in der Krankenkasse bleiben, es sei denn, die Kasse verlangt den Zusatzbeitrag oder streicht die Prämie. Dann greift das Sonderkündigungsrecht, die Bindungsfrist entfällt.

Was sollte man beim Wechsel der Krankenkasse beachten ? Da viele Kassen Zusatzbeiträge erheben werden, sollten Sie sich einen Wechsel gut überlegen. Fragen Sie nach, ob auch die neue Krankenkasse eine Erhöhung plant. Die Antwort lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen. Kassen geben maximal für das Jahr 2010 eine Bestätigung, dass kein Zusatzbeitrag erhoben wird, weitergehende Aussagen sind nicht seriös.

Welche ist die beste Krankenkasse ? Das ist von den eigenen Bedürfnissen abhängig. 95 Prozent der Leistungen sind jedoch für alle Kassen vorgegeben und gleich.

www. test. de ; www. vzsa. de, www. krankenkasseninfo. de