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Reiserecht Begrenzte Haftung für verlorenes Fluggepäck

25.05.2010, 04:49

München ( rgm ). Luftfahrtunternehmen haften für verlorenes Fluggepäck nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 134 Euro. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Dennoch können Flugpassagiere mit der Fluggesellschaft eine höhere Haftungssumme gegen Aufpreis vereinbaren.

Die Haftung von Luftfahrtunternehmen für verlorenes oder beschädigtes Fluggepäck ist im Abkommen von Montreal festgelegt worden. Uneins waren sich die Gerichte jedoch bisher bei der Frage, wie hoch die Maximalgrenze für diese Haftung ist.

Der Fall : Das Reisegepäck eines Passagiers war auf dem Flug von Barcelona ( Spanien ) nach Porto ( Portugal ) spurlos verschwunden. Der Mann machte vor einem spanischen Gericht Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3 200 Euro geltend. Davon entfielen 2 700 Euro auf den Wert des Gepäcks und 500 Euro auf den durch den Verlust entstandenen immateriellen Schaden. Das Gericht gab den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter. Das Urteil : Der EuGH entschied, dass Passagiere sowohl ein Recht auf Ersatz des materiellen Schadens – also des reinen Wertes des Gepäcks – als auch des immateriellen Schadens haben. Damit ist ein ideeller Schaden gemeint, der kein Vermögensschaden ist – etwa der Verlust unersetzbarer Fotos oder Familienerbstücke. Der EuGH urteilte, dass die strenge Haftung der Fluggesellschaften nach oben begrenzt sei ( Urteil vom 6. Mai 2010, Az. C-63 / 09 ).