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ReisenKeine Entschädigung für einen verpassten Flug

31.05.2010, 04:49

München ( rgm ). Eine einmal geschlossene Flugzeugtür bleibt in der Regel auch zu. Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen. Vor dem OLG Frankfurt forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Laut ARAG-Versicherung haben vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet ( Az .: 16 U 18 / 08 ).