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Leistungen im Todesfall werden bei gesetzlichen Hinterbliebenenrenten nicht angerechnet Lebensversicherungen zählen nicht

Von Andreas Brate 13.10.2012, 01:09

Die Rente für Witwen und Witwer ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Hat der Hinterbliebene noch andere Einkünfte, kann diese Rente geringer ausfallen.

Magdeburg/Berlin (be.p) l Gesetzliche Witwen- oder Witwerrenten können unter bestimmten Umständen gekürzt werden. Das geschieht dann, wenn zusätzliches Einkommen vorhanden ist und damit ein festgelegter Freibetrag überschritten wird. Dieser ändert sich jährlich. Seit Juli 2012 beträgt er in den alten Bundesländern 741,05 Euro monatlich - in den neuen 657,89 Euro.

Bei der Berechnung zählen immer nur die Nettowerte: Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen werden pauschal herausgerechnet. Übertrifft das Zusatzeinkommen den Freibetrag, wird die Witwenrente um 40 Prozent des Betrages gekürzt, der die freigestellte Summe übersteigt: Je höher also das zusätzliche Einkommen, umso geringer die Hinterbliebenenleistung.

Weniger bekannt ist, dass nach "neuem Recht" das sogenannte anrechenbare Einkommen deutlich ausgeweitet wurde. Kurz gesagt - es wird fast jedes Einkommen angerechnet. Nach "altem Recht" wurden beispielsweise Betriebs- und Privatrenten, Einkommen aus Kapitalerträgen, Vermögen oder Elterngeld gar nicht berücksichtigt. Das "alte Recht" gilt allerdings nur dann, wenn - erstens - der Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder - zweitens - die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Bei Witwen, deren Eheschließung weniger als zehn Jahre zurückliegt, sieht das anders aus: Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld werden ebenso berücksichtigt wie Zins- oder Mieteinnahmen. Wird eine Rentenversicherung mit Kapitaloption ausgezahlt, kann sich der Hinterbliebene nach "neuem Recht" der Anrechnung auch dann nicht entziehen, wenn er sich für eine einmalige Geldauszahlung statt für eine monatliche Rente entscheidet. Denn in diesem Fall wird ein Zwölftel des gezahlten Betrages wie monatliches Einkommen gewertet. Geregelt ist das alles im Paragrafen 18a des Sozialgesetzbuches IV und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Auch nach "neuem Recht" gibt es Ausnahmen von der Regel. Riester-Renten werden zum Beispiel prinzipiell nicht auf gesetzliche Hinterbliebenenrenten angerechnet. Und auch so genannte abgeleitete Ansprüche wegen Todes führen nicht zu einer Kürzung. Gemeint sind vor allem verschiedene Varianten der Lebensversicherung: Zahlungen aus Risikolebensversicherungen zugunsten des Hinterbliebenen wirken sich ebenso wenig aus wie Sterbegeldversicherungen. Selbst die Ausschüttung aus einer Kapitallebensversicherung des Verstorbenen zugunsten der Witwe bleibt ohne Folgen. Etwas anderes ist es, wenn diese über eine eigene Kapitallebensversicherung verfügt, die nach Vertragsablauf ausgezahlt wird. Diese Summe wird sich in jedem Fall auf die Witwenrente auswirken.